Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

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Bitte komplett lesen (etwas mehr Infos dazu auch in unserem Ratgeberbereich auf unserer Website). Das was hier steht gilt noch nicht ab sofort, sondern erfordert Änderungen der Gesetze und benötigt noch etwas Zeit. Trotzdem wichtig!   

Die klassische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform, der sog. „gelbe Schein“, soll im Zuge der Digitalisierung durch eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst werden. 

 In Zukunft soll das Verfahren der Meldung und des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit wie folgt ausgestaltet sein:

Der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer sucht einen niedergelassenen Arzt auf. Nach eingehender Untersuchung attestiert der behandelnde Arzt dem Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit. Es wird sodann eine eAU generiert, die über einen Kommunikationsserver an die Krankenkasse des Arbeitnehmers weitergeleitet wird. Dort werden die Daten verarbeitet und auf einem weiteren Kommunikationsserver abgelegt. Der Arbeitgeber hat sodann nun die Möglichkeit bzw. die Pflicht, diese Daten bei der Krankenkasse anzufragen und erhält dann die von dem behandelnden Arzt generierte eAU, welche die üblichen Bestandteile (Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Kennzeichnung als Erst- oder Folgeerkrankung und Ausstellungsdatum) der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform enthält. Die eAU ist von dem ausstellenden Arzt elektronisch zu signieren.

Der Arbeitnehmer muss bei dem Arbeitgeber nach der erfolgten Umstellung zukünftig keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr einreichen. Die Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber bleibt jedoch weiterhin bestehen.

Bereits jetzt werden von behandelnden Ärzten eAU ausgestellt. Der Arzt ist jedoch weiterhin verpflichtet, übergangsweise auch noch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform auszustellen, welche der Arbeitnehmer sodann weiterhin bei dem Arbeitgeber einzureichen hat.

Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurden Vertragsärzte dazu verpflichtet, die Daten der AU bereits ab dem 01.01.2021 elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie war es jedoch nicht möglich, die dafür erforderliche Technologie flächendeckend einzurichten, sodass nunmehr hiermit ab dem 01.10.2021 zu rechnen ist.

 Ab dem 01.07.2022 soll sodann auch die Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an den Arbeitgeber nur noch digital erfolgen. Auch diese Umsetzung sollte bereits ab dem 01.01.2022 stattfinden und wurde aufgrund der Corona-Pandemie verschoben.

Festzuhalten bleibt nach derzeitigem Stand, dass der behandelnde Vertragsarzt derzeit weiterhin verpflichtet ist zumindest auch eine Bescheinigung in Papierform auszuhändigen, welche der Arbeitnehmer sodann dem Arbeitgeber vorzulegen hat. Hierauf sollten Sie als Arbeitgeber auch weiterhin bestehen, um etwaigen Missbräuchen vorzubeugen. 








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