Die Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten und Ausgleichsanspruch der Abkömmlinge

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1.)   Ausgangsüberlegung: Erhält das Kind, das zu Lebzeiten des Erblassers „leer" ausgegangen ist von denjenigen die beschenkt wurden einen Ausgleich?

In der anwaltlichen Praxis unserer Erbrechtfälle haben sich diejenigen Fälle gehäuft,  in denen Eltern einem Kind zu Lebezeiten mehr geschenkt haben als dem anderen Kind den anderen Kindern. Die Frage, die sich dann nach dem Versterben des jeweiligen Elternteils stellt ist stets die gleiche: Kann das eine Kind von dem anderen Kind einen Ausgleich verlangen?

2.)   Liegt eine gesetzliche Erbfolge oder Enterbung (Ersetzung als Alleinerbe) vor Hier kommt es dann in der Tat auf das Vorhandensein von Testamenten an.

Je nachdem, ob ein Testament vorliegt oder nicht gibt es unterschiedliche gesetzliche Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch:

a)     Enterbung und Pflichtteils-bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch:

Wurde testamentarisch das eine, oder das andere Kind enterbt, was auch der Fall sein kann, falls lediglich eines von mehreren Kindern als alleinigen Erben eingesetzt, können dann neben dem gesetzlichen Anspruch auf das Pflichtteilsrecht auch so genannte Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber dem testamentarischen Erben zustehen.

Rechtsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche ist § 2325 BGB. Hier kommt es auf den Zeitpunkt der Schenkung durch den Erblasser an welcher Pflichtteilsergänzungsansprüche zu Gunsten des Beklagten, nicht bedachten Abkömmlings zum Entstehen kommen lässt oder nicht.

Im Fall von Pflichtteilsansprüchen sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass diese einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche eines Zeitraumes von 3 Jahren ab dem Erbfall verjähren (§ 2332 BGB).

Hat der Erblasser z.B. eine Schenkung an einen Dritten veranlasst und sind die eingesetzten Erben ausgleichspflichtig, da ihnen sonst (Im Fall der Ausgleichung) weniger als ihr Pflichtteil einschließlich der Ergänzung verbliebe, besteht gegebenenfalls ein Anspruch gegenüber dem beschenkten Dritten selbst vorzugehen (§ 2328 BGB)

b)     Gesetzliche Erbfolge:

Auch für den Fall, dass kein Testament das eine oder andere Kind enterbt oder zum Alleinerben eingesetzt eine Ausgleichungspflicht kann eine Ausgleichungspflicht des beschenkten Kindes gegenüber den übrigen Kindern darin der dann durchzuführenden Auseinandersetzung des Nachlasses Form einer Anrechnung bestehen.

§ 2050 BGB ist die Rechtsgrundlage hierfür

Wir, Martin J. Haas Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Haas empfehlen allen Betroffenen anwaltlichen Rat einzuholen:

-        Entweder kann bereits bei der testamentarischen Gestaltung mit den Beteiligten Abkömmlingen einen Erbvertrag errichtet werden, um späteren Ausgleichsansprüchen Erben untereinander vorzubeugen, was im Regelfall einer anwaltlichen Beratung und notariellen Beurkundung bedarf.

-        Oder es ist, falls sie Betroffener Abkömmlingen sind der Sach- und Rechtslage vorzunehmen, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden.


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