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Die Schulordnung – Hausordnung der Schule

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Fast jede Schule hat eine Schulordnung (mitunter auch als Hausordnung der Schule bezeichnet).

Insbesondere die Schüler, die als Strafarbeit schon einmal aufbekommen haben, die Schulordnung abzuschreiben, kennen diese nur allzu gut…

Aber auch außerhalb solcher Strafen werden solche Schulordnungen immer relevanter, weil viele Schulen immer mehr Dinge durch Schulordnungen regeln wollen, sodass auch immer mehr Schüler mit solchen Regelungen zu tun haben...

Was ist also eine solche Schulordnung überhaupt und was wird dort geregelt und was darf dort geregelt werden?

Typische Regelungsgegenstände der Schulordnung:

Schulen haben eine Doppelfunktion:

  • Sie sind zum einen eine öffentliche Einrichtung (wie beispielsweise eine Bibliothek oder ein Schwimmbad), die sich eine Benutzungsordnung geben kann.
  • Zum anderen hat die Schule gegenüber den Schülern eine pädagogische Aufgabe, sodass auch ein Bedürfnis nach generellen Regelungen hinsichtlich disziplinarischen Verhaltens bestehen kann.

Die Schulordnung ist demnach oftmals umfassender als eine bloße Benutzungsordnung.

Typische Regelungsinhalte einer Schulordnung:

  • Regelungen für den Aufenthalt von Schülern vor dem Unterricht,
  • Pausenregelungen,
  • Wahrnehmung des Hausrechts des Schulleiters,
  • Befahren des Schulgeländes (PKW, Fahrräder),
  • Verhalten im Gefahrenfall,
  • Verbot von Waffen, Alkohol und Drogen,
  • Handyregelungen,
  • Neuerdings oftmals auch Regelungen hinsichtlich der Bekleidung,
  • Neuerdings auch immer öfter Regelungen die gegenseitige Toleranz betreffend,
  • Neuerdings auch umgekehrt Sprachregelungen für die Pause (Deutsch im Pausenhof), um die Integration von Schülern mit Migrationshintergrund zu verbessern.

Insbesondere an den letztbenannten Punkten sieht man, dass die Inhalte von Hausordnungen der Schule zusehends kontrovers verlaufen und sich immer mehr die Frage der Grenze der Regelungsbefugnisse stellt…

Die Tendenz geht ganz klar dorthin, dass Schulen immer mehr Regelungsbefugnisse für sich in Anspruch nehmen wollen und als Hobby-Gesetzgeber auftreten. Dies gilt umso mehr, als Schulordnungen zwar durch die Beteiligung von Eltern- und Schülergremien in gewissem Umfang eine demokratische Legitimation aufweisen, es oftmals aber so ist, dass diese nur angehört werden müssen, aber nicht mitbestimmen können… Und selbst wenn sie mitbestimmen, ist es ein sehr kleiner elitärer Zirkel, der hier auftritt und immer weitreichendere Themen behandelt…

Grenzen der Regelungen für Schulordnungen:

Grenzen für Regelungen aus Schulordnungen ergeben sich aus höherrangigem Recht (Grundsatz des Vorrangs höherrangigen Rechts) sowie der Wesentlichkeitstheorie, wonach grundrechtswesentliche Sachverhalte durch oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden müssen.

Hierzu ist erst einmal einzuordnen, dass die Schulordnungen auf einem sehr niedrigen rechtlichen Niveau angesiedelt sind. Gesetze und Verordnungen stehen über ihr, d. h. die Schule ist eben gerade kein Hobby-Gesetzgeber, sondern muss sich daranhalten, was höherrangig geregelt ist!

Typische Beispielsfälle hierzu sind unzulässige Handyregelungen: So kann die Schule nicht die Mitnahme von Handys generell verbieten, da dies Art. 2 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) widersprechen würde. Auch kann die Schule bei missbräuchlicher Nutzung von Handys diese nicht nach Schulende einbehalten, da diese im Eigentum des Schülers stehen (§ 903 BGB), sodass erneut ein Gesetz oberhalb der Schulverordnung steht…

Des Weiteren dürfen Schulordnungen nur Dinge außerhalb der Grundrechtsrelevanz regeln. So greifen beispielsweise Bekleidungsvorschriften dann in den grundrechtswesentlichen Bereich ein, wenn es nicht darum geht, politische Statements auf T-Shirts zu verbieten, sondern beispielsweise auch Jogginghosen, Miniröcke etc. Jeder Schüler hat das Recht zu tragen, was er möchte, dies kann man nicht durch eine Schulordnung ausschließen. Genauso kann eine Schulordnung auch nicht die Durchsuchung eines Handys oder einer Schultasche zulassen. Solche Regelungen sind selbst für die Polizei in den Landespolizeigesetzen und der Strafprozessordnung (StVO) nur ganz eingeschränkt zugelassen, eine Schulordnung kann solche Dinge nicht regeln!

Insofern sind natürlich auch solche Regelungen in Schulordnungen, die eigene politische Statements enthalten (so lobenswert diese auch sein mögen) nicht nur wegen des Neutralitätsgebots mehr als kritisch anzusehen, sondern diese dürften auch die Kompetenzen einer Schulordnung deutlich überschreiten.

Folgen rechtswidriger Schulordnungen:

Rechtswidrige Teile von Schulordnungen können demnach keine verbindlichen Regelungen aufstellen.

Dies hat zur Folge, dass darauf aufbauende Sanktionen gleichsam rechtswidrig sind.

So einfach, wie Schulen sich es vorstellen, geht es also nicht!

Dies ändert natürlich nichts daran, dass Schulen solche Dinge auch durchziehen, solange sich Schüler und Eltern nicht dagegen wehren. Wo kein Kläger, da kein Richter heißt es im öffentlichen Recht und auf dieser Basis nehmen Schulen oftmals keinerlei Rücksicht darauf, was sie dürfen und was nicht, was insbesondere anhand der vielen Medienberichte über Schulen belegt wird, die rechtswidrige Bekleidungsvorschriften kurzerhand „durchdrücken“, obwohl sie es gar nicht dürften!

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwalt für Schulrecht


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