Digitaler Nachlass – Erben handlungsfähig machen

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Wer sich um sein digitales Erbe kümmert, hilft damit am meisten seinen Erben. Diese sind oftmals überfordert, weil sie nicht wissen, was sie mit den Daten tun sollen.
Was den Umgang mit einem digitalen Erbe nicht gerade einfach macht: Es gibt keine einheitliche Regelung. Und selbst wenn, sind Anleitungen zum Löschen von Accounts nur äußerst schwer zu finden. Manchmal hilft ein Blick in die AGB oder ein Durchforsten der Hilfeseiten.
 
Bei Google erhalten vom User festgelegte Personen über den so genannten „Inactive Account Manager“ Zugriff, wenn man länger inaktiv ist, also nicht nur im Todesfall. Man kann beispielsweise voreinstellen, dass der Account dann komplett gelöscht werden soll. Bei Twitter brauchen Familienmitglieder oder Nachlassverwalter zahlreiche Dokumente um den Account zu löschen, wie Kopien der Sterbeurkunde und einen Ausweis, der die Identität des Antragstellers bescheinigt, ein notariell beglaubigtes Dokument mit Name, E-Mail-Adresse, Kontaktdaten, der Beziehung zum Verstorbenen. Wird Xing ein Todesfall gemeldet, wird das Profil auf unsichtbar gestellt und drei Monate später gelöscht, wenn keine Reaktion auf die Nachfrage, ob der Account nicht mehr gebraucht wird, kommt. Bei GMX.de und Web.de können Erben nach Vorlage eines Erbscheins auf das Postfach zugreifen, es aufrechterhalten oder löschen.

Wenn Sie ein Testament errichten, sollten Sie daher nicht nur Verfügungen über Geld, Wertgegenstände und Immobilien treffen, sondern am besten auch Ihren digitalen Nachlass ordnen. Dann erleben die Erben keine Überraschungen – beispielsweise mit Verträgen für Online-Dienste, die weiterlaufen und bezahlt werden müssen – und sind vor allem schnell handlungsfähig.

Dabei wäre ein erster vernünftiger Schritt, eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu benennen, die sich – analog zum Nachlassverwalter auf Facebook – kümmern sollen.
 
Überlegen Sie, was mit Ihrem E-Mail-Postfach, dem Facebook-Profil oder Ihrer digitalen Fotosammlung passieren soll. Alles löschen? Welche Verträge sollen weiterbestehen, welche gekündigt werden? Dafür müssen diese erst einmal gefunden werden. Daher befähigen Sie am besten die Ihnen vertrauten Menschen, in Ihrem Sinne zu handeln. Indem Sie besprechen, was zu tun ist und indem Sie ihnen Passwörter zugänglich machen. Oder zumindest mitteilen, wo Sie diese hinterlegt haben.

Passwörter sinnvoll hinterlegen

Passwörter in einem Safe oder Bankschließfach deponiert, lassen sich übrigens einfacher ändern, als wenn Sie sie bei einem Notar lagern. Denkbar wäre auch ein verschlüsselter USB-Stick oder ein Passwort-Manager, mit dem Sie Ihre Codewörter verwalten können.
 
Vielleicht ist Ihnen wohler, einen Rechtsanwalt oder Notar insgesamt mit der Verwaltung Ihrer Daten zu bevollmächtigen, da diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Diese Tätigkeit ist allerdings gebührenpflichtig.

  • Mitgliedschaften und Konten

Stirbt ein Mensch, gehen sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf die Erben über. Verträge laufen erst einmal weiter und Einkäufe müssen eventuell bezahlt werden. Das gilt natürlich auch für Online-Mitgliedschaften beispielsweise bei Partnervermittlungen oder die Bezahlung gebuchter Reisen. Im Gegenzug stehen Erben auch die Guthaben zum Beispiel aus Online-Bezahldiensten zu. Gut also, wenn man online abgeschlossene Verträge schnell identifizieren kann.

  • Gespeicherte Daten

Befinden sich Daten auf Datenträgern, Speicherkarten oder dem Computer, ist die Rechtslage beim digitalen Nachlass einfach: Die gespeicherten Daten gehen samt Speichermedium auf die Erben über. Sie haben das Recht, diese Daten zu lesen und dürfen entscheiden, was damit passiert. Mit einer Ausnahme: Es wurde eine anders lautende Regelung im Testament getroffen.

  • Domains

Der Erbe des Domain-Inhabers übernimmt den Vertrag und kann als neuer Eigentümer über sie verfügen.

  • E-Books und iTunes

Spezialfall E-Books und iTunes-Sammlungen: Die Weitergabe widerspricht meist den Nutzungsbedingungen, wie bei Amazons Kindle oder Apples iTunes. Man hat nämlich nicht das Buch gekauft, sondern nur die Lizenz zum Lesen. Fürs Vererben gilt nichts anderes: Die Nutzungsbedingungen der Anbieter schließen auch dies aus. Der Zugriff ist für Erben also nur möglich, wenn sie die Zugangsdaten kennen und der Anbieter nichts vom Tod des „Käufers“ weiß.

  • Fotos

Bei Fotos, auf denen der Verstorbene abgebildet ist, geht das „Recht am eigenen Bild“ für zehn Jahre auf die Erben über. Vom Verstorbenen angefertigte Fotos können urheberrechtlich geschützt sein. Das Urheberrecht an diesen Bildern geht ebenfalls auf die Erben über. Es erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.

  • Wichtig!

Treffen Sie für Ihr digitales Erbe eine testamentarische Regelung, muss sie auch die geltenden Anforderungen erfüllen, also eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet sein.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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