Disziplinarverfahren gegen Beamte - ein nicht zu unterschätzendes Risiko

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Wird einem Beamter oder einer Beamtin (Beamter) vorgeworfen, gegen ihnen obliegende Dienstpflichten verstoßen zu haben, mag dies innerdienstlich oder außerhalb des Dienstes geschehen sein, so wird gegen diesen Betroffenen durch den Dienstherrn ein Disziplinarverfahren eröffnet. Die damit einhergehende Belastung und die möglichen Auswirkungen für den betroffenen Beamten sind nicht zu unterschätzen und bedürfen einer konsequenten rechtlichen Betreuung.

Beamtenrecht ist unterschiedlich geregelt

Das Recht der Beamten ist, je nach dem bestehenden Dienstverhältnis, durch das Bundesbeamtengesetz (BBG) oder das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. dem jeweiligen Landesbeamtengesetz geregelt. Das BBG gilt für Beamte des Bundes, das BeamtStG für die Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Begehen Beamte dadurch, dass sie schuldhaft ihnen obliegende Pflichten verletzen, ein Dienstvergehen, setzen Sie sich damit der Gefahr aus, dass disziplinarrechtlich gegen sie vorgegangen wird (§ 77 Abs. 1, Abs. 3 BBG bzw. § 47 Abs. 1 Abs. 3 BeamtStG). Hierfür gelten entweder das Bundesdisziplinargesetzes (BDG) oder die landesrechtlichen Disziplinargesetze. Da sich die Landesdisziplinargesetze weit überwiegend am BDG orientieren, wird hier auf das BDG Bezug genommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Disziplinarverfahren auch einen Ruhestandsbeamten treffen kann.

Disziplinarverfahren orientiert sich am Strafverfahren

Ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren kann durchaus als kleines Strafverfahren bezeichnet werden. Hierfür sprechen bereits die Formalien des Verfahrens und bestimmte Grundsätze. Ausgangspunkt ist, dass dem Dienstherrn tatsächliche Anhaltspunkte bekannt werden, die zureichend sind, den Verdacht eines Dienstvergehens zu rechtfertigen. Dann hat der Dienstvorgesetzte die Pflicht, von Amts wegen ein Disziplinarverfahren gegen den betroffenen Beamten einzuleiten (§ 17 Abs. 1 BDG). Insofern gibt es Parallelen zur Offizialmaxime des § 152 Abs. 2 StPO. Durch diesen wird eine geeigente Person als Ermittlungsführer bestellt. Trotzdem ist es ein verwaltungsrechtliches Verfahren, bei dem gemäß § 3 BDG ergänzend auf die Anwendung des VwVfG und der VwGO verwiesen wird.

Ein, auch dem Strafrecht immanenter Grundsatz, ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 4 BDG. Dies bedeutet, dass ein Disziplinarverfahren unter Beachtung der starken Betroffenheit des Beamten und unter Berücksichtigung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und dem Ziel, alle Tatsachen hinreichend genug zu ermitteln, beschleunigt durchzuführen ist, damit die Erkenntnis darüber, ob ein Dienstvergehen vorliegt und wie dieses zu ahnden ist, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erreichen ist. Dem besonderen Charakter des Disziplinarverfahrens entspricht, dass der betroffene Beamte sich eines Verteidigers bedienen darf.

Formalien und Befugnisse

Wichtige Verfahrensschritte und -grundsätze sind die Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten, die Beweiserhebung, welche neben Dokumenten auch die Vernehmung von Zeugen und das Einholen von Sachverständigengutachten beinhalten kann, sowie die Möglichkeit, das Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn dieses mit einem Straf- oder anderem gesetzlich geregelten Verfahren zusammentrifft, in dem über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist  (§§ 20 bis 25 BDG). Darüber hinaus kann die Beschlagnahme von Gegenständen und die Durchsuchung von Räumlichkeiten und Sachen durchgeführt werden, wobei es hier aufgrund des Richtervorbehaltes eines gerichtlichen Beschlusses bedarf (§ 27 BDG).

Mögliche Disziplinarmaßnahmen

Wird am Ende eines Disziplinarverfahrens festgestellt, dass dem Beamten ein schuldhaft begangenes Dienstvergehen zur Last gelegt wird, stehen dem Dienstherrn, gemessen an der Schwere des oder der Dienstvergehen, der Persönlichkeit des Beamten und anderer für und gegen diesen sprechenden Umstände verschiedene Maßnahmen zur Ahndung des Vergehens zur Verfügung. Diese reichen vom Verweis über eine Geldbuße und derKürzung der Dienstbezüge, einer Zurückstufung (in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt) bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (§§ 6 bis 10 BDG) Für Ruhestandsbeamte gibt es hingegen die Möglichkeiten der Kürzung oder der  Aberkennung des Ruhegehalts. (§§ 11 f. BDG)

Mögliche Auswirkungen

Ein Disziplinarverfahren belastet den betroffenen Beamten verschiedentlich. Denn es hat Auswirkungen nicht nur auf die regelmäßig stattfindenden Beurteilungen der Leistung und Befähigung, sondern insbesondere auch auf eine mögliche Beförderungen. Eine Beförderung ist rechtmäßig dann zu versagen möglich, wenn gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren geführt wird oder eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, da es dem Beamten an der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in einem solchen Fall fehlt.

Jede einzelne Maßnahme hat, da diese in der Personalakte vermerkt wird, beamtenrechtliche, aber auch persönliche Konsequenzen. Schwerwiegend sind die Maßnahmen Zurückstufung oder gar Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Denn damit gehen für den Betroffenen unmittelbar finanzielle Einbußen von nicht geringem Ausmaß einher. Je nach Alter des betroffenen Beamten können bei einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen der dann ebenfalls wegfallenden Beamtenversorgung im Ruhestand (Pension) und einer Umrechnung der während des Beamtenverhältnisses erhaltenen Bezüge in das gesetzliche Rentensystem, gemessen an dem regelmäßig noch zu erwartenden Lebensalter deutliche sechsstellige Beträge erreicht werden, die dem Beamten weniger zur Verfügung stehen.

Effiziente fachkundige Verteidigung notwendig

Wegen der Formalien, der großen Bedeutung und den möglichen Auswirkungen für den Beamten ist es nicht nur geboten, sondern zwingend erforderlich, dass der Beamte sich eines rechtskundigen Verteidigers bedient. Dieser ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht, da das Beamtenrecht und somit auch das Disziplinarrecht zu den notwendigen Bereichen dieses Fachanwalts gehören. Der Verteidiger erhält die Akteneinsicht, kann an allen Beweiserhebungen teilnehmen, hat auf die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze zu achten, die Möglichkeiten der Beweiserhebung zweckentsprechend für den Beamten zu nutzen und insbesondere zu versuchen, sollte ein Dienstvergehen festgestellt werden, durch die rechtliche Argumentation eine geringst mögliche Ahndung des Vergehens zu erreichen.



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