DSGVO als neuer Aufhänger für Abzock-Masche der DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale

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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat doch nun wirklich Unternehmen vor mehr als genug Herausforderungen gestellt. Dies ist aber nicht genug. Nun wird die Datenschutz-Grundverordnung von der DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale auch noch herangezogen, um mit einer Telefax-Masche Verträge zu erschleichen.

Rechtsanwalt Guido Kluck berichtet, dass am Montag zahlreiche Mandanten ein Fax zur „Erfassung Gewerbebetriebe zum Basisdatenschutz nach EU-DSGVO“ erhielten. Das übersandte Fax erweckt hierbei den Eindruck, als würde es von einer offiziellen Stelle wie der Datenschutzbehörde stammen. Auf der ersten Seite wird der Adressat aufgefordert, das beiliegende Formular umgehend auszufüllen und zu unterschreiben, um die „Anforderungen der geltenden europäischen Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen“. Der Adressat wird aufgefordert, einige Angaben zu seinem Unternehmen zu machen (Branche, E-Mail, Internet, Beschäftigtenzahl etc.). Das Formular soll bis zum 09. Oktober „gebührenfrei an die EU-weite zentrale Faxstelle“ gesendet werden.

Tatsächlich ist es jedoch ein Angebot zum Vertragsabschluss mit einer Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren, der mit der Unterzeichnung des Faxes abgeschlossen werden soll, klärt Rechtsanwalt Guido Kluck auf. Näheres verrät nämlich ein Blick in die AGB. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich unter http://deutschland.datenschutz-auskunftszentrale-europa.com/allgemeinegfbedingungen.pdf.

Es ist zu erwarten, dass der angegebene Preis in Höhe von EUR 498,00 netto unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung und Rücksendung in Rechnung gestellt werden würde. Die Gesamtkosten belaufen sich auf brutto EUR 1.777,86. Ob man im Gegenzug tatsächlich adäquate Leistungen erhalten würde, dürfte zumindest bezweifelt werden. Denn eine DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale ist in Oranienburg nicht bekannt.

Wie sollte man sich verhalten?

Natürlich muss jeder selbst entscheiden, ob er das unterbreitete Vertragsangebot annehmen möchte. Eine Pflicht besteht jedoch nicht, weil es sich – und das sei nochmals erwähnt – um keine offizielle Stelle handelt oder man zum Abschluss dieses Vertrages verpflichtet ist.

Sollten Sie die Faxmitteilung auch erhalten und bereits unterschrieben zurückgeschickt haben und getäuscht worden sein, so würde die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages bestehen. Diese Erklärung müsste jedoch unverzüglich erfolgen, sodass hier nicht abgewartet werden sollte. Betroffenen stellt unsere Kanzlei kostenlos eine Anfechtungserklärung an die DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale zur Verfügung. Fordern Sie dieses gerne kostenlos per E-Mail an.

Wie ist die Rechtslage?

Das Geschäftsmodell erinnert doch sehr an das Vorgehen, welches bereits von der Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE) bekannt ist. Wir hatten hierüber mehrfach unter http://www.wkblog.de/?s=gewerbeauskunft berichtet.

Im Rahmen der durch unsere Kanzlei geführten Prozesse wurden sämtliche Ansprüche der GWE abgewehrt bzw. auch die Kosten unserer Mandanten von der GWE zurückgefordert. Es dürfte erwartet werden, dass die Rechtsprechung mit Ansprüchen der DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale in gleicher Weise verfährt, sodass auch diejenigen, die den geforderten Betrag bereits überwiesen haben, diesen noch zurückverlangen können. Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen natürlich auch hierfür gerne jederzeit zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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