Eigenbedarfskündigung bei begründetem Härtefall nur mit Sachverständigengutachten möglich

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Eine Eigenbedarfskündigung durchzusetzen, wenn die Mieter gesundheitlich beeinträchtigt sind und ein Umzug für sie unzumutbar wäre, ist sehr schwierig. Hier greift die „Härtefallregelung“ nach §574 Abs 1 Satz 1 BGB, die die Kündigung unmöglich macht.

Im Falle der Kündigung eines älteren Ehepaares kam es in diesem Zusammenhang zu einem Rechtsstreit.
Das Ehepaar wohnte in einer 5-Zimmer-Wohnung zur Miete. Beide hatten mehrfach gesundheitliche Probleme – der Ehemann (Jg. 1944) einen Grad der Behinderung (GdB) von 70%, die Ehefrau von 40%. Der Ehemann litt außerdem an Demenz. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis, da sein Sohn mit Familie dort einziehen wollte. Die Mieter widersprachen der Kündigung und machten die Härtefallregelung geltend. Sie legten ein medizinisches Gutachten von einem Internisten und ein Gutachten von einem Neurologen vor, die beide bestätigten, dass ein Umzug und die Eingewöhnung in ein neues Lebensumfeld speziell für den dementen Ehemann unzumutbar wären.
Die ersten beiden Instanzen lehnten die Klage ab, der Fall kam vor den Bundesgerichtshof. Dort stellten die Richter klar, dass das Ehepaar auf jeden Fall rechtliches Gehör finden müsse. Der vorliegende Fall hätte es erforderlich gemacht, dass ein Sachverständiger den Sachverhalt genau prüft. Auf diesen Schritt hatten die beiden Vorinstanzen aber verzichtet. Der BGH wies den Fall an die zuständige Kammer zurück und ordnete an, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um auf dieser Basis ein Urteil fällen zu können (BGH, Beschluss vom 26.05.2020, AZ VIII ZR 64/19).



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