Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Einfuhrumsatzsteuer!

Einfuhrumsatzsteuer beim Warenimport: Wann wird sie erhoben?

  • 6 Minuten Lesezeit
Einfuhrumsatzsteuer beim Warenimport: Wann wird sie erhoben?

Experten-Autorin dieses Themas

Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland spielt die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) – umgangssprachlich auch als Einfuhrsteuer bezeichnet – eine wichtige Rolle. Allein im Jahr 2022 betrugen die Einnahmen des Fiskus aus der Einfuhrumsatzsteuer etwa 86,6 Milliarden Euro. Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich um eine Steuer, die beim Import erhoben wird, um sicherzustellen, dass eingeführte Waren in gleicher Weise besteuert werden wie Waren, die bereits im Inland erhältlich sind. Während die EUSt bei Importen aus Drittländern erhoben wird, bleibt sie im umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet der EU außen vor. Das bedeutet, dass der Warenhandel innerhalb der EU von dieser Steuer nicht betroffen ist.  

Dieser Ratgeber vermittelt Ihnen die wichtigsten Informationen zur Einfuhrumsatzsteuer. Er erklärt vor allem, wie sie funktioniert, wie sie berechnet wird und was Privatpersonen hinsichtlich der Freigrenze beachten müssen. 

Einfuhrsteuer, Umsatzsteuer und Zoll: Was sind die Unterschiede? 

Die Einfuhrumsatzsteuer ähnelt weitgehend der Umsatzsteuer – auch als Mehrwertsteuer bekannt –, die beim Kauf und Verkauf von Gütern und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland oder bei innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der Europäischen Union anfällt. Die Einfuhrumsatzsteuer unterscheidet sich von der Umsatzsteuer aber dadurch, dass sie gemäß den zollrechtlichen Vorschriften als Abgabe bei der Einfuhr erhoben wird, und zwar durch die Zollverwaltung. Neben den Zöllen und den Verbrauchsteuern wird die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern erhoben.  

Zölle wiederum sind Abgaben, die auf Waren erhoben werden, wenn sie aus Drittländern in die Europäische Union (EU) importiert werden. Innerhalb der EU, die eine Zollunion bildet, werden keine Zölle auf den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erhoben. Die Verwaltung und Erhebung der Zölle obliegt den Mitgliedstaaten, wobei die erzielten Zolleinnahmen der EU zugutekommen. 

Häufig werden Zoll und Einfuhrumsatzsteuer durcheinandergebracht. Während der Zoll eine Abgabe ist, die von einer Regierung auf Waren erhoben wird, die über die Landesgrenzen hinweg importiert oder exportiert werden, ist die Einfuhrumsatzsteuer eine Steuer, die auf den Wert von importierten Waren erhoben wird. Der Zweck von Zöllen besteht in der Kontrolle des Warenverkehrs, der Regulierung des Handels und der Einnahmengenerierung für den Staat. Die Einfuhrumsatzsteuer hingegen ist eine indirekte Verbrauchsteuer und zielt darauf ab, den Verbrauch von Waren zu besteuern, sobald sie im Inland in den Verkehr gebracht werden. 

In vielen Ländern – insbesondere in der Europäischen Union – wird sowohl Zoll als auch Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern erhoben. Diese Abgaben können je nach Land und Art der Waren variieren. Zusammen dienen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer dazu, Einnahmen für den Staat zu generieren und den grenzüberschreitenden Handel zu regulieren. 

Muss jeder Einfuhrumsatzsteuer bezahlen? 

Ja. Jeder, der Waren aus Ländern, die nicht zum umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet der EU zählen, nach Deutschland importiert, unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer. Wenn Sie als Privatperson oder Endverbraucher Waren aus Nicht-EU-Ländern kaufen, haben Sie normalerweise keine Möglichkeit, sich die Einfuhrumsatzsteuer zurückerstatten zu lassen. Das liegt daran, dass Privatpersonen die Einfuhrumsatzsteuer tragen, ähnlich wie die Umsatzsteuer im Inland.  

Wenn hingegen Unternehmen Produkte und Güter aus Drittländern für ihre geschäftlichen Zwecke erwerben, haben sie das Recht auf einen Vorsteuerabzug. Das bedeutet, sie können sich einen Teil der gezahlten Einfuhrumsatzsteuer über das Finanzamt zurückholen. 

Was zählt zum umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet der EU? 

Es ist nicht ganz einfach zu verstehen, was zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet der EU gehört. Man unterscheidet zwischen 

  • EU-Mitgliedstaaten 

  • Gebieten, die weder dem Zollgebiet noch dem Umsatzsteuergebiet der Union angehören (bekannt als Drittländer) 

  • Gebiete, die zum Zollgebiet, jedoch nicht zum Umsatzsteuergebiet der Union zählen (Drittgebiete genannt) 

Der Begriff des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Umsatzsteuergesetzes entspricht weitgehend dem Zollgebiet der Europäischen Union. Waren aus dem Zollgebiet der EU müssen in den zollfreien und steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Für Waren aus Gebieten, die zwar zum Zollgebiet, aber nicht zum Umsatzsteuergebiet der Union gehören, ist lediglich die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erforderlich, wodurch nur die Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird. Eine Tabelle der Besonderheiten zum Zollgebiet der Union finden Sie auf der Website des Zolls

Wie Sie die Einfuhrumsatzsteuer berechnen 

Die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt gemäß § 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in mehreren Schritten und funktioniert wie folgt: 

Wert der Ware inkl. Transportkosten an die EU-Außengrenze

Dieser Wert wird berechnet, indem der vereinfachte FOB-Preis (Preis der Ware bei Beladung auf das Schiff/Flugzeug) und die Transportkosten addiert werden. 

Zollwert 

Der Wert der Ware bildet die Grundlage für die weiteren Berechnungen. Hier können je nach Situation auch Zölle und Abgaben im Ausgangsland, Verbrauchsteuern und gegebenenfalls innergemeinschaftliche Beförderungskosten einfließen. 

Bemessungsgrundlage für Einfuhrumsatzsteuer (EUSt-Wert)

Diese Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Zollwert unter Berücksichtigung der vorherigen Schritte. 

Steuersatz 

Abhängig von der Art der Ware und den geltenden Vorschriften wird der passende Steuersatz angewandt. Seit dem 01. Januar 2007 beträgt der allgemeine Steuersatz entweder 19 % oder 7 %. 

Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)

Diese wird berechnet, indem der EUSt-Wert mit dem entsprechenden Steuersatz multipliziert wird. Das ist der Betrag, den Sie als Einfuhrumsatzsteuer zahlen müssen. 

Tabellarische Rechnung zur Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer: 

Wert der Ware (FOB-Preis) inkl. Transportkosten


= Zollwert

+ gegebenenfalls

+ Zölle/Abgaben

+ Verbrauchsteuer

+ innergemeinschaftliche Beförderungskosten


= Bemessungsgrundlage für EUSt (EUSt-Wert)

x Steuersatz

x 19 % oder 7 % (je nach Art der Ware)


= Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)

Wann und wo ist die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer erforderlich? 

Die Frage, wann die Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen ist, hängt von der Art des Imports von Waren aus Drittländern nach Deutschland ab. Wenn Sie eine Ware vor Ort erwerben und diese im Reisegepäck nach Deutschland importieren, wird in der Regel eine Einfuhrumsatzsteuer fällig. Dies gilt insbesondere, wenn der Wert der Ware höher als 430 Euro ist. Bei Reisen per Flugzeug oder Schiff existiert ein Freibetrag von maximal 430 Euro, für den keine Einfuhrumsatzsteuer berechnet wird. 

Bei Online-Bestellungen müssen Sie eine Einfuhrumsatzsteuer zahlen, insbesondere wenn Sie als Unternehmer bei einem gewerblichen Händler einkaufen. Für Online-Käufe aus Drittländern gelten folgende Regeln: 

  • Die bisherige Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer entfällt. Das bedeutet, im Regelfall wird immer Einfuhrumsatzsteuer erhoben. 

  • Bei einem Warenwert bis 150 Euro entstehen zwar keine Zollgebühren (Achtung: Diese Regelung könnte nur noch bis Ende 2027 bestehen bleiben, denn nach einem Gesetzesentwurf sollen ab 2028 alle Waren von außerhalb der EU allgemein zollpflichtig werden!), aber dennoch wird Einfuhrumsatzsteuer fällig. Die Berechnung basiert hier auf dem Warenwert. 

  • Bei einem Warenwert über 150 Euro werden sowohl Abgaben gemäß dem Zolltarif als auch Einfuhrumsatzsteuer berechnet. 

Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt durch die deutsche Zollverwaltung. 

Gilt die 22-Euro-Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer noch? 

Bis zum 30. Juni 2021 wurde keine Einfuhrumsatzsteuer auf Waren mit einem Wert von bis zu 22 Euro erhoben. Ab dem 01. Juli 2021 wurde die 22-Euro-Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer aber aufgehoben. Seither wird die Einfuhrsteuer ab einem Betrag von 1 Euro erhoben.  

Diese Änderungen wurden wohl eingeführt, um die steuerliche Bevorzugung von Versandhändlern in Drittländern zu beenden. Die entsprechende gesetzliche Neuregelung wurde durch das Gesetz vom 21. Dezember 2020 aufgehoben und trat am 01. Juli 2021 in Kraft. Seither gilt die frühere 22-Euro-Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr. 

Wie gelingt die Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer? 

Die Vorgehensweise zur Erstattung der gezahlten Einfuhrumsatzsteuer für Unternehmer ist unkompliziert: Genauso wie bei der herkömmlichen Umsatzsteuer haben Unternehmen, die die Waren empfangen, die Möglichkeit, die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer über die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung sowie die jährliche Umsatzsteuererklärung oder Einkommensteuererklärung geltend zu machen und die Kosten der Einfuhrumsatzsteuer zurückzuerhalten. Dazu müssen die Einfuhrumsatzsteuerbeträge lediglich bei der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung beziehungsweise Steuererklärung im Abschnitt „Entstandene Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG)“ angegeben werden. 

Foto(s): ©Adobe Stock/Travel mania

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Einfuhrumsatzsteuer?

Rechtstipps zu "Einfuhrumsatzsteuer"