Eingeschränkte Haftung des Architekten bei vertraglicher Risikoübernahme durch Auftraggeber

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Ein Architekt der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Die vertraglich geschuldete Leistung des Architekten ist dann nicht erbracht, wenn die angestrebte Baugenehmigung durch die Behörde zunächst erteilt wird, jedoch später wegen eines erfolgreichen Einspruchs eines Nachbarn aufgehoben wird.

Der Bauherr kann allerdings mit dem Architekten vereinbaren, dass der Auftraggeber rechtsgeschäftlich das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Voraussetzung für die Übernahme des vertraglichen Risikos ist, dass dieser die Bedeutung und die Tragweite des Risikos erkannt hat, dass die Genehmigung nicht erteilt oder widerrufen wird. Dies kann in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Auftraggeber umfassend über das bestehende rechtliche und wirtschaftliche Risiko aufklärt und belehrt hat und der Auftraggeber sich sodann auf einen derartigen Risikoausschluss rechtsgeschäftlich einlässt.

Aber auch dann, wenn sich dem Auftraggeber die Fehlerhaftigkeit der Genehmigungsplanung aufdrängt -und er von der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung Gebrauch macht- verstößt der Auftraggeber gegen eine Obliegenheit, mit der Folge, dass ihn ein Mitverschulden an einem eingetretenen Schaden (z.B. Kosten eines Rückbaus) treffen. (BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az.: VII ZR 8/10).

W. Schlumberger

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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