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Einwilligungsvorbehalt - was Sie wissen und beachten müssen!

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Einwilligungsvorbehalt - was Sie wissen und beachten müssen!

Einwilligungsvorbehalt – was ist das?

Der Einwilligungsvorbehalt ist eine spezielle Anordnung des Betreuungsgerichts, durch die die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen eingeschränkt wird. Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts kann zusätzlich zu einer Betreuerbestellung erfolgen und kommt in der Praxis bei rund 5 % aller zu Betreuenden vor.

Welche Voraussetzungen gelten beim Einwilligungsvorbehalt?

Die gesetzlichen Grundlagen des Einwilligungsvorbehalts finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 1903. Demnach muss

  1. eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten bestehen.
  2. für den Aufgabenbereich, für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden soll, eine Betreuung angeordnet worden sein.

In der Praxis wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, wenn z. B. Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie Personen mit einem (hohen) Alkoholkonsum und/oder Drogenkonsum ihre finanziellen Möglichkeiten völlig überschätzen oder wenn ihnen sonst wie eine eigenverantwortliche Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht mehr zugemutet wird.

Welche Folgen hat der Einwilligungsvorbehalt?

Der Einwilligungsvorbehalt hat bei Anordnung entsprechende Folgen:

  • Willenserklärungen sind vom Betreuer zu genehmigen.
  • Abgegebene Willenserklärungen gelten bis zur Genehmigung als schwebend unwirksam.
  • Einseitige Willenserklärungen könne nur bei Vorabeinwilligung des Betreuers erklärt werden.
  • Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der Betreuer vom Geschäft Kenntnis erhält.
  • Schriftstücke können nicht dem Betreuten wirksam zugestellt werden.

Gegen den Einwilligungsvorbehalt ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Die Frist beträgt einen Monat. Wird der Einwilligungsvorbehalt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung angeordnet, so beträgt die Frist 14 Tage.

Wann darf der Einwilligungsvorbehalt nicht erfolgen?

Der Gesetzgeber hat in § 1903 Abs. 2 BGB zudem festgelegt, wann ein Einwilligungsvorbehalt nicht gilt. Hierzu zählen:

  • Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind
  • Verfügungen von Todes wegen
  • Anfechtung eines Erbvertrags
  • Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag
  • Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf

Darüber hinaus gilt: Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, z. B. bei Schenkungen. Auch kann der Betreute frei über die Geldmittel verfügen, die ihm vom Betreuer zur Verfügung gestellt werden. Mit diesen Beträgen kann der Betreute rechtswirksam geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens vornehmen, z. B. Lebensmittel oder alltägliche Gebrauchsgegenstände einkaufen.

Foto(s): ©Pexels/Andrea Piacquadio

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