Erbausschlagung - Wie wird man das unliebsame Erbe wieder los?

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Verstirbt der Erblasser, so können die Erben entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchten.

Dabei gilt: Schlägt der Erbe nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist aus, so gilt die Erbschaft als angenommen, § 1943 BGB. Wer also nicht Erbe sein will, muss rechtzeitig tätig werden.

Nachfolgend erkläre ich Ihnen, welche Form- und Fristvorschriften zu beachten sind, was die Ausschlagung kostet und wann die Ausschlagung (nicht) sinnvoll ist.

Was bewirkt die Ausschlagung?

Mit der Ausschlagung entfällt die Erbenstellung rückwirkend. An die Stelle des Ausschlagenden treten die nächstberufenen Erben (häufig die eigenen Abkömmlinge). Auch diese können bzw. müssten dann die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen.

Was viele nicht wissen: Das Nachlassgericht prüft die Wirksamkeit der Ausschlagung an dieser Stelle nicht, es ergeht insbesondere kein "Genehmigungsbeschluss" oder Ähnliches. Eine Prüfung der Ausschlagung erfolgt z.B., wenn Gläubiger des Erblassers die Anfechtung für unwirksam halten und dennoch in Ihr Vermögen vollstrecken möchten.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt, sobald der Erbe weiß, dass er Erbe ist. Beruht das Erbe auf einem Testament, so beginnt die Frist ausnahmsweise frühestens mit der Bekanntgabe des Testaments durch das Nachlassgericht (Eröffnung des Testaments), §§ 1944 BGB, 348 FamFG.

Ausnahmsweise beträgt die Frist 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland befindet.

Wie muss die Ausschlagung erklärt werden?

Man kann die Ausschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichtes erklären. Die Ausschlagung muss entweder vor dem Nachlassgericht erklärt werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, oder vor dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Dies ist regelmäßig deutlich komfortabler.

Die Ausschlagung kann aber auch in notariell beglaubigter Form erklärt werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig. 

Achtung: Die notariell beglaubigte Ausschlagung muss durch Sie rechtzeitig an das zuständige Gericht übersandt werden. Bitten Sie daher das Gericht um Übersendung einer Eingangsbestätigung.

Was kostet die Ausschlagung?

Die Gebühren sind unterschiedlich, je nachdem wie Sie ausschlagen:

  • Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts: Nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz fällt eine 0,5 Gebühr nach Nr. 21201 KV, mindestens jedoch eine Gebühr in Höhe von 30 € (z.B. bei überschuldetem Nachlass) an.
  • Eigene Erstellung der Ausschlagungserklärung und Beglaubigung der Unterschrift von einem Notar: Gebühr von mindestens 20 €, maximal 70 € abhängig vom Wert des Nachlasses, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
  • Beurkundung der notariellen Ausschlagungserklärung: dieselbe Gebühr wie beim Nachlassgericht, allerdings zuzüglich Umsatzsteuer.

Tipp: Am günstigsten bei einem nicht werthaltigen Nachlass ist regelmäßig die Ausschlagung vor dem Nachlassgericht. Um unnötige Reisekosten zu vermeiden, bietet sich die Ausschlagung vor dem Amtsgericht an, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Nachlass werthaltig, so ist regelmäßig die Beglaubigung durch den Notar die günstigste Alternative.

Die Annahme der Erbschaft löst umgekehrt keine Gebühr bei Gericht aus, da eine förmliche Erklärung nicht erfolgen muss. Achtung: Wer das Erbe annimmt, haftet aber für Nachlassverbindlichkeiten und (sofern ein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist) für die Gerichtsgebühr für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (100 € - Nr. 12101 KV-GNotKG) sogar mit seinem eigenen Vermögen.

Wann ist eine Ausschlagung sinnvoll bzw. notwendig?

Viele haben Angst vor etwaigen Schulden des Erblassers. Denn grundsätzlich haftet der Erbe für diese Verbindlichkeiten.

Neben der (häufig vorschnell erklärten) Ausschlagung gibt es noch andere Maßnahmen, die eine Haftung des Erben vermeiden (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz etc.).

Der Erbe hat zudem in bestimmte Fällen die Möglichkeit, die Erbschaftsannahme anzufechten, wenn er sich z.B. über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses geirrt hat (z.B. das Vorhandensein einer Immobilie, Überschuldung etc.). 

Achtung: Die Anfechtung unterliegt den gleichen Fristen wie die Ausschlagung: 6 Wochen ab Kenntnis von seinem Irrtum.

Regelmäßig ist die Ausschlagung sinnvoll, wenn der Erbe von Anfang an Kenntnis von einer Überschuldung des Nachlasses hat oder aus anderen (persönlichen) Gründen das Erbe nicht antreten will.

Ist der Erbe sich über die Zusammensetzung des Nachlasses nicht sicher, so sollte die Ausschlagung nicht vorschnell erklärt werden. In diesen Situationen bietet sich die Beratung bei einem Erbrechtler an, der mit Ihnen die Chancen und Risiken in der konkreten Situation bewerten kann.

Gerne unterstütze ich Sie dabei.


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