Erben und Vererben auf den Kanaren – Teil 5: Testament für Deutsche mit Vermögen auf den Kanaren

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In der Beitragsserie „Erben und Vererben auf den Kanaren“ führen wir in das Thema ein, zeigen Risiken auf und präsentieren Lösungsansätze. Die Serie besteht aus folgenden Beiträgen:

  1. Welches Recht ist im Erbfall anzuwenden?
  2. Spanische Erbschaftsteuer – Grundlagen
  3. Erbschaftsteuer der Kanaren
  4. Strategien zur Verringerung der Erbschaftsteuer
  5. Testament für Deutsche mit Vermögen auf den Kanaren – was ist zu beachten?
  6. Nachlassabwicklung auf den Kanaren
  7. Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Residente auf den Kanaren

Der Teil 5 der Serie zeigt auf, was Deutsche mit Vermögen auf den Kanaren (Gran Canaria, La Palma, Teneriffa, La Gomera, Lanzarote, Fuerteventura, El Hierro) bei Errichtung eines Testaments beachten sollten.

Eigenhändiges Testament oder notarielles Testament?

Unabhängig davon, ob deutsches oder spanisches Erbrecht anzuwenden ist siehe hierzu Teil 1 der Serie kann ein Deutscher ein Testament wie folgt errichten:

  • vor einem Notar oder
  • eigenhändig (handschriftlich) errichten

In der Regel empfehlen wir ein notarielles Testament zu errichten, da es die Nachlassabwicklung erheblich vereinfachen kann. Außerdem hat es eine erhöhte Verkehrsgeltung, da der Notar die Einhaltung der Form und eine eindeutige Wortwahl sicherstellen soll.

Testament vor einem spanischen Notar errichten?

Die Beurkundung eines Testaments kann sowohl vor einem spanischen Notar als auch einem deutschen Notar (form-) wirksam erfolgen.

Wenn deutsches Recht anzuwenden ist (siehe hierzu Teil 1 der Serie), sollte ein deutscher Notar das Testament beurkunden. Spanische Notare haben keine ausreichenden Kenntnisse des deutschen Erbrechts und sollten daher nur beauftragt werden, wenn zusätzlich anwaltliche Beratung durch einen deutschen Anwalt erfolgt.

Tipp: Als Deutscher können Sie durch Testament deutsches Recht wählen. Hierdurch vermeiden Sie z. B., dass die Kinder 2/3 der Erbschaft als Pflichtteil (legitima) erhalten.

Ist spanisches Erbrecht anzuwenden, sollte hingegen regelmäßig ein spanischer Notar das Testament beurkunden. Wenn Sie nicht perfekt Spanisch sprechen, benötigen sie allerdings einen Übersetzer, was die Gefahr von Übersetzungsfehlern mit sich bringt. Bei zweisprachiger Beurkundung unterscheiden sich oftmals sogar die deutsche und spanische Sprachversion. Im Zweifel sollten sie daher einen Anwalt oder Abogado nochmals die Übersetzung prüfen lassen.

Deutsche und spanische Erbschaftsteuer berücksichtigen!

Gleich ob ein Testament in Deutschland oder Spanien errichtet wird: Bei höheren Werten sollten die steuerlichen Folgen bedacht werden. Notare beraten allerdings in der Regel nicht im Hinblick auf die steuerlichen Folgen. Außerdem verstehen die meisten Notare (und Abogados) nicht das Zusammenspiel von deutscher und spanischer Erbschaftsteuer. Dies kann dazu führen, dass im notariellen Testament steuerlich ungünstige Formulierungen gewählt werden.

Problematisch bei Spanien-Vermögen ist insbesondere das in Deutschland beliebte Berliner Testament, bei dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder nach dem Letztversterbenden erben. Hier besteht die Gefahr, dass das Vermögen in Spanien zweimal in Spanien besteuert wird. Daher sollten Sie überlegen, auf den Tod des ersten Ehegatten den Kindern teile des Spanien-Vermögens zuzuwenden.

Generalvollmacht, Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung für die Kanaren

Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testaments sollten Sie auch immer überlegen, ob Sie einer Vertrauensperson Generalvollmacht oder Betreuungsvollmacht erteilen und ob Sie eine Patientenverfügung errichten wollen. Hierbei müssen aber die Regelungen Spaniens und der Kanaren (Gran Canaria, La Palma, Teneriffa, La Gomera, Lanzarote, Fuerteventura, El Hierro) bedacht werden (siehe hierzu Teil 7 der Serie).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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