Erben und Vererben auf den Kanaren – Teil 3: Besondere Regeln der Kanaren zur Erbschaftsteuer

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In der Beitragsserie „Erben und Vererben auf den Kanaren“ führen wir in das Thema ein, zeigen Risiken auf uns präsentiere Lösungsansätze. Die Serie besteht aus folgenden Beiträgen:

  1. Welches Recht ist im Erbfall anzuwenden?
  2. Spanische Erbschaftsteuer – Grundlagen
  3. Erbschaftsteuer der Kanaren
  4. Strategien zur Verringerung der Erbschaftsteuer
  5. Testament für Deutsche mit Vermögen auf den Kanaren – was ist zu beachten?
  6. Nachlassabwicklung auf den Kanaren
  7. Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Residente auf den Kanaren

In Teil 3 der Serie „Erben und Vererben auf den Kanaren“ erläutern wir Fragen zur Erbschaftsteuer der Kanaren.

Anwendbarkeit der Kanarischen Erbschafsteuer (Gran Canaria, La Palma, Teneriffa, La Gomera, Lanzarote, Fuerteventura, El Hierro)

Mit Gesetz 9/2006, zuletzt geändert mit Gesetz 11/2015 wurden besondere Regeln der Kanaren für den Bereich der Erbschaftsteuer eingeführt. Ansonsten gelten die Regeln des Spanischen Staates (siehe hierzu Teil 2 der Serie).

Bis 2015 war das Erbschaftsteuerrecht der Kanaren nur anwendbar, wenn ein „Anknüpfungspunkt“ zu der autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln bestand. Das war bei Deutschen oft nicht der Fall. Für Erbfälle nach dem 01.01.2015 kann der Erwerber in den meisten Fällen das Recht der Kanaren in wählen, z. B. wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers die Kanaren war oder sein Vermögen in Spanien überwiegend auf den Kanaren ist.

Erhöhung des allgemeinen Freibetrags auf den Kanaren

Der Freibetrag ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis:

  • Kinder bis 21 Jahre zwischen 40.400,00 und 138.500 EUR (abhängig von Alter)
  • Kinder über 21 Jahre einen Freibetrag von 23.125,00 EUR
  • Andere Abkömmlinge (Enkel, Ur-Enkel): 18.500 EUR
  • Ehegatte: 40.400,00 EUR
  • Verwandte der Seitenlinie (Geschwister, Nichten/Neffen) 9.300,00 EUR
  • Andere: 0.

Hauptwohnung

Die Hauptwohnsitz-Immobilie des Erblassers (vivienda habitual) ist zu 99 % ihres Wertes bis zu einem Höchstbetrag von € 200.000,00 steuerfrei, sofern

  • der Erwerber ein Verwandter der auf- oder absteigender Linie oder der Seitenlinie ist, der älter als 65 Jahre ist und mit dem Erblasser zwei Jahre zusammengewohnt hat;
  • der Erwerber hält die Wohnung für mindestens 5 Jahre nach dem Todesfall.

Abweichend von der Steuerbefreiung des spanischen Staates beträgt der Höchstbetrag also € 200.000,00 statt € 122.606,47 und die Haltefrist ist von 10 Jahren auf 5 Jahre verkürzt.

99 % Abschlag auf die Steuerschuld

Der nach Art. 25 des Gesetzes 1/2009 gewährte Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 99,9 % für Personen der Steuerklasse I und II wurde von 2012 bis 2015 nicht gewährt. Mit Gesetz 11/2015 vom 29. Dezember 2015 wurde der Abschlag nun wieder für 2016 eingeführt. In den Steuerjahren 2017, 2018 und 2019 wurde diese Regelung nicht geändert. In 2019 wurde zusätzlich ) wurde für Erwerber der Steuerklasse III (Seitenverwandte, also Geschwister und deren Kinder) mit Wirkung für Erwerbe ab dem 01.01.2019 ein Abzug von der Steuerschuld (bonificación) in Höhe von 99,9 % eingeführt. Ansonsten bleibt es bei den bestehenden Vergünstigungen nach dem Recht der Kanaren.

Ab dem 1. Januar 2020 wird der 99,9-prozentige Abzug von der Steuerschuld nur noch wie folgt gewährt: 

Steuerklasse I: 99,9 Prozent unabhängig von der Höhe der Steuerschuld.

Steuerklasse II und III: bis zu 55.000 Euro werden um 99,9 Prozent ermäßigt.

Der Überschuss an zu zahlenden Steuern über 55.000 Euro wird wie folgt rabattiert:

  • Wenn die Steuerschuld mehr als 55.000 Euro und weniger als oder gleich 65.000 Euro beträgt: 90 Prozent.
  • Wenn die Steuerschuld mehr als 65.000 Euro und weniger als oder gleich 95.000 Euro beträgt: 80%.
  • Wenn die Steuerschuld größer als 95.000 Euro und kleiner oder gleich 125.000 Euro ist: 70%.
  • Wenn die Steuerschuld größer als 125.000 Euro und kleiner oder gleich 155.000 Euro ist: 60%.
  • Wenn die Steuerschuld größer als 155.000 Euro und kleiner oder gleich 185.000 Euro ist: 50%.
  • Wenn die Steuerschuld größer als 185.000 Euro und kleiner als oder gleich 215.000 Euro ist: 40%.
  • Wenn die Steuerschuld größer als 215.000 Euro und kleiner oder gleich 245.000 Euro ist: 30%.
  • Wenn die Steuerschuld größer als 245.000 Euro und kleiner oder gleich 275.000 Euro ist: 20%.
  • Wenn die Steuerschuld größer als 275.000 Euro und kleiner oder gleich 305.000 Euro ist: 10%.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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