Erben und Vererben auf den Kanaren – Teil 6: Nachlassabwicklung auf den Kanaren

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In der Beitragsserie „Erben und Vererben auf den Kanaren“ führen wir in das Thema ein, zeigen Risiken auf uns präsentieren Lösungsansätze. Die Serie besteht aus folgenden Beiträgen:

  1. Welches Recht ist im Erbfall anzuwenden?
  2. Spanische Erbschaftsteuer – Grundlagen
  3. Erbschaftsteuer der Kanaren
  4. Strategien zur Verringerung der Erbschaftsteuer
  5. Testament für Deutsche mit Vermögen auf den Kanaren – was ist zu beachten?
  6. Nachlassabwicklung auf den Kanaren
  7. Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Residente auf den Kanaren

Der Teil 6 der Serie zeigt auf, dass sich das Nachlassverfahren auf den Kanaren nicht von dem Verfahren in anderen Teilen Spaniens unterscheidet.

Erbennachweis/Nachlasszeugnis

Zunächst ist – wie auch in Deutschland – das Erbrecht nachzuweisen. Hierzu ist ein (gerichtlicher) Erbnachweis vorzulegen. Dieser wird durch das Gericht am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts – siehe hierzu Teil 1 der Serie – des Erblassers erteilt. War der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Erblassers Deutschland, wird daher ein von einem deutschen Gericht erteilter Erbnachweis benötigt, d. h.

  • ein Erbschein,
  • ein Europäisches Nachlasszeugnis,
  • oder ein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll.

Notarielle Erbschaftsannahme

Befinden sich im Nachlass Immobilien (Haus, Finca, Wohnung), ist nach dem spanischen Hypothekengesetz (span. Immobilienrecht) eine notarielle Erbschaftsannahme erforderlich. Zuständig für die notarielle Erbschaftsannahme ist jeder Notar auf den Kanaren oder einem anderen Teil Spaniens. In Berlin werden Erbschaftsannahmen auch in der Botschaft vom Konsul beurkundet. Die meisten anderen spanischen Behörden in Deutschland, wie z.B. Generalkonsulate erstellen keine Erbschaftannahmen.

Vorbereitet wird die Erbschaftsannahme in der Regel durch einen Anwalt, da spanische Notare nur im beschränkten Umfang bei Erbschaftsannahmen beraten und keine Beratung im lokalen Erbschaftsteuerrecht und bei der Nachlassbewertung vornehmen. Zudem ist spanischen Notaren das deutsche Erbrecht in der Regel nicht bekannt.

Außerdem berücksichtigt ein guter Anwalt neben dem spanischen Steuerrecht auch das deutsche Steuerrecht, prüfte Möglichkeiten zur Minimierung beider Steuern (z. B. Bewertung der Immobilie, Ausschlagung zu Gunsten der Kinder, Pflichtteil, Erbteilung) und stimmt die Steuererklärungen in beiden Ländern aufeinander ab.

Die Aufgaben des Anwaltes umfassen ferner die Besorgung der benötigten Unterlagen, z. B.

  • Erbnachweis (siehe oben),
  • mehrsprachige Sterbeurkunde (internationale Sterbeurkunde),
  • Bescheinigung des zentralen spanischen Testamentsregisters (in Madrid),
  • Bescheinigung des zentralen Registers für Lebensversicherungen (in Madrid),
  • Bescheinigung der Bank über bestehende Guthaben,
  • notarieller Kaufvertrag bei Immobilienvermögen (Escritura de compraventa),
  • bei Immobilienvermögen Nachweise über den Katasterwert,
  • aktueller Grundbuchauszug (nota simple) und
  • Steuernummer (N.I.F oder N.I.E.).

Natürlich können je nach Fallgestaltung auch weitere Unterlagen erforderlich sein.

Auflösung des ehelichen Gemeinschaftsvermögens und Erbteilung

Oftmals ist es sinnvoll, die Auflösung des ehelichen Gemeinschaftsvermögens (bei Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft) und die Auflösung der Erbengemeinschaft mit der Erbschaftsannahme in Spanien zu verbinden. Dies kann auch steuerliche Vorteile haben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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