Erben und Vererben auf den Kanaren – Teil 4: Strategien zur Verringerung der Erbschaftsteuer

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In der Beitragsserie „Erben und Vererben auf den Kanaren“ führen wir in das Thema ein, zeigen Risiken auf und präsentieren Lösungsansätze. Die Serie besteht aus folgenden Beiträgen:

  1. Welches Recht ist im Erbfall anzuwenden?
  2. Spanische Erbschaftsteuer – Grundlagen
  3. Erbschaftsteuer der Kanaren
  4. Strategien zur Verringerung der Erbschaftsteuer
  5. Testament für Deutsche mit Vermögen auf den Kanaren – was ist zu beachten?
  6. Nachlassabwicklung auf den Kanaren
  7. Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Residente auf den Kanaren

In Teil 4 der Serie „Erben und Vererben auf den Kanaren“ erläutern wir, wie die spanische Erbschaftsteuer auf legalem Weg verringert werden kann.

Analyse der Steuersituation

In Teil 2 (Spanische Erbschaftsteuer – Grundlagen) und Teil 3 (Erbschaftsteuer der Kanaren) hatten wir die steuerlichen Grundlagen dargestellt. Ergibt sich danach eine hohe Steuerbelastung – dies sollte immer vor jeder Planung geprüft werden (!) –, sollte überlegt werden, ob eine Verringerung möglich ist; dabei sollten Sie immer daran denken, dass sich Ihre Lebenssituation, aber auch das Steuerrecht, ändern kann. Leider gibt es kein Patentrezept, sondern es muss – unter Berücksichtigung der deutschen Steuer – geprüft werden, ob durch nachfolgende Maßnahmen die Gesamtsteuerbelastung gesenkt werden kann:

„Verjährenlassen“ der Steuer

Viele Deutsche erklären die Steuer nicht und hoffen, dass die Steuer verjährt. Verjährung tritt regelmäßig binnen 4 Jahren und 6 Monaten nach dem Tod des Erblassers ein (verstirbt der Erblasser außerhalb Spaniens wird allerdings zum Teil die Auffassung vertreten, dass die Verjährung gehemmt ist, bis der spanische Staat vom Tod Kenntnis erhält). Allerdings ist die Anerkennung der Verjährung vom spanischen Finanzamt stets zweifelhaft, da diese Praxis illegal ist. Rechtlich ist der Erbe verpflichtet, dem spanischen Staat den Todesfall innerhalb von 6. Monaten seit dem Todestag aktiv anzuzeigen. Bei Entdeckung drohen Säumniszuschläge von 20 %. Unter Umständen kann auch eine Steuerstraftat vorliegen. Für viele Erben kommt dies aber schon deswegen nicht in Betracht, weil ein Verkauf vor Klärung der Steuer nicht möglich ist.

Schenkungen zu Lebzeiten und Verkauf an die Erben

Zur Verringerung der deutschen Erbschaftsteuer kann es vorteilhaft sein, Vermögen noch zu Lebzeiten zu übertragen, da der allgemeine Freibetrag der Erbschaftsteuer alle 10 Jahre erneut anfällt. Das spanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (span. ErbStG) kennt allerdings keine Freibeträge für Schenkungen. Für Schenkungen gewähren die Kanaren im Steuerjahr 2016 einen Abschlag von 99,9 % auf die Steuerschuld von Personen der Steuerklassen I und II. Allerdings löst die Schenkung die Gewinnsteuer aus, was zu einer empfindlichen Besteuerung führen kann. Wird eine Hypothek mitübertragen, kann außerdem Grunderwerbsteuer zahlbar sein.

Gründung einer spanischen Immobilien-GmbH (S.L.) oder AG (S.A.)

Früher haben nicht wenige Deutsche aus steuerlichen Gründen Immobiliengesellschaften gegründet (z. B. spanische GmbH = S.L. oder spanische Aktiengesellschaft = S.A.). Zu vererben ist dann nicht mehr die Immobilie selbst, sondern die Anteile an der Gesellschaft. Der Wert der Anteile ist regelmäßig der Wert der Immobilie. Allerdings ist dies weniger transparent, weshalb mitunter ein geringerer Wertansatz erfolgt.

Richtige Gestaltung des Testaments

Oftmals lässt sich durch geschickte Formulierung des Testaments im gewissen Umfang die spanische Erbschaftsteuer sparen (siehe hierzu auch Teil 5 der Serie (Testament für Deutsche mit Vermögen auf den Kanaren – was ist zu beachten?)

Verringerung der Aufenthaltsdauer in Spanien

Da das weltweite Vermögen, d. h. das gesamte Vermögen des Erblassers, nur dann der spanischen Erbschaftsteuer unterliegt, wenn der Erwerber seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien hat – siehe hierzu Teil 2 der Serie (Spanische Erbschaftsteuer – Grundlagen) – kann durch Reduzierung der Aufenthaltsdauer auf weniger als 183 Tage unter Umständen die Besteuerung des weltweiten Erwerbs vermieden werden. Allerdings darf diese Verlegung nicht nur „auf dem Papier“ erfolgen.

Vorsicht: Das Spanien-Vermögen unterliegt immer der spanischen Erbschaftsteuer.

Verlegung des Hauptwohnsitzes auf die Kanaren

Auch der umgekehrte Weg – Verlegung des Hauptwohnsitzes auf die Kanaren – kann Steuervorteile bringen, da der Hauptwohnsitz (vivienda habitual) weitgehend steuerbefreit ist (siehe Teil 2 und Teil 3 der Serie). Allerdings ist zu beachten, dass man bei einem Hauptwohnsitz auf den Kanaren auch einkommensteuerlich der spanischen Steuerhoheit unterliegt. Das bedeutet, dass dann sämtliche Kapitaleinkünfte etc. durch den spanischen Staat nach spanischem Einkommensteuer- und Kapitalertragssteuerrecht besteuert werden. Diese Besteuerung kann unter Umständen ungünstiger sein, als die entsprechende Besteuerung nach deutschem Recht bei einem Hauptwohnsitz in Deutschland.

Vermögen aus Spanien heraus verlagern

Wenn der Erwerber nicht in Spanien resident ist, unterliegt nur das Vermögen in Spanien der spanischen Erbschaftsteuer (siehe hierzu Teil 1 und Teil 2 der Serie). Daher kann durch Verlagerung von Vermögen nach Deutschland die Steuer unter Umständen vermieden bzw. verringert werden. So kann z. B. ein Depot bei einer spanischen Bank auf eine deutsche Bank übertragen werden. Bei Grundvermögen in Spanien kann durch Aufnahme einer Hypothek und Verbringung der Kreditsumme nach Deutschland das Vermögen „steuerlich“ aus Spanien herausgebracht werden. Dies sollte allerdings nicht unmittelbar vor dem Erbfall erfolgen, da sonst eine Anerkennung als steuerliches Umgehungsgeschäft verweigert werden kann.

Nutzung von Vorsorge- und Generalvollmachten

Vollmachten ändern nichts an der steuerlichen Situation. Allerdings ermöglichen es Vollmachten Rechtsgeschäfte (z. B. Übertragung des Bankguthabens nach Deutschland) auch nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit einer Person für diese zu tätigen. Hierdurch kann oftmals „in letzter Minute“ der Anfall von Steuern in Spanien vermieden werden ohne dass sich der Eigentümer besonders einschränken muss. Allerding ist zu bedenken, dass deutsche Vollmachten – auch notarielle Generalvollmachten (!) – oft nicht in Spanien anerkannt werden, da eine Vollmacht zur Anerkennung in Spanien nach spanischem Recht verfasst sein muss (siehe hierzu Teil 7 dieser Serie).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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