Erbstreitigkeiten, Testamentsauslegung, gesetzliche Erbfolge – was steht mir zu?

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Was ist in rechtlicher Hinsicht zu tun? Was empfiehlt sich?

Das Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch umfangreich geregelt. Für Firmenbeteiligungen, Gesellschaftsanteile etc. gibt es besondere Regelungen, die allerdings auch im Rahmen der Privatautonomie gestaltet werden können.

Wenn jemand verstorben ist, stellt sich in der Regel die Frage, wer für die Nachlassabwicklung zuständig ist, insbesondere wer den Verstorbenen beerbt hat und für die Verwaltung und ggf. Verteilung des hinterlassenen Vermögens zuständig ist.

Zuständig sind grundsätzlich die Erben, vielleicht gibt es auch eine postmortale Vollmacht und Handlungsanweisungen des Verstorbenen, die jedoch im Einklang mit dem Erbrecht zu stehen haben.

Das Gesetz regelt die sog. gesetzliche Erbfolge. Den meisten ist bekannt, dass im Todesfall eines Ehepartners mit Kindern der Ehegatte, sofern die Ehe wie sehr oft im gesetzlichen Güterstand geführt wurde, die Hälfte des Nachlasses erhält, die Kinder jeweils quotal die andere Hälfte durch die Anzahl der vorhandenen Personen. Diese Rechtslage gilt nur für den Regelfall, kann ggf. aber auch vom überlebenden Erben anderweitig gestaltet werden, wenn der Nachlass ganz überwiegend aus Zugewinn, der während der Ehezeit vom verstorbenen Partner erwirtschaftet wurde, besteht.

Oft gibt es auch Testamente. Bekannt sind das sog. Ehegatten- oder Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten für den Fall des Versterbens eines Partners zu Alleinerben einsetzen und die Kinder dann erst beim zweiten Todesfall den gesamten Nachlass erben sollen. Damit werden ggf. Pflichtteilsansprüche der Kinder übergangen. Hier gilt es abzuwägen, ob das Testament, aus welchen Gründen auch immer, akzeptiert wird oder ggf. innerhalb der geltenden Verjährungsfristen Pflichtteilsansprüche gegen den Überlebenden geltend zu machen sind.

In formeller Hinsicht bedarf es im Regelfall eines sog. Erbscheins, der beim zuständigen Nachlassgericht im Bezirk des Verstorbenen beantragt werden muss. Dies ist ein förmliches Verfahren und steht jedem in Betracht kommenden Erben zu, der dann auch verpflichtet ist, vollständige und richtige Angaben zu machen und seine Berechtigung durch entsprechende öffentliche Urkunden (Geburtsurkunde, Todesscheine für vorrangige Erben, an deren Stelle der Antragsteller getreten ist, Familienbücher etc.) nachzuweisen. Mit diesem Erbschein gilt man gegenüber Dritten und im Rechtsverkehr bei Behörden, insbesondere auch dem Grundbuchamt und Banken, als Erben bzw. Erbengemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft kann kraft Gesetzes nur gemeinsam handeln. Ggf. bietet sich die Bevollmächtigung einer geeigneten Person für alle Erben an.

Im Rahmen der Abwicklung sind ggf. auch die bereits benannten Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisansprüche (das bedeutet, die Zuteilung ganz bestimmter Gegenstände, „mein Haus, mein Boot, mein Auto“) zu beachten. Das Gleiche gilt bei einer sogenannten Teilungsanordnung des Erblassers, über die sich aber alle Erben einvernehmlich hinwegsetzen können.


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