Erfolg in der sog. Hinterlandbebauung

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                                                                                                                                                                                        Es muss ein Schock für meinen Mandanten gewesen sein.
Lange plante und erträumte er sich sein Einfamilienhaus auf dem Grundstück, welches schon lange im Familieneigentum stand und dann das: Die Stadt lehnte den Bauvorbescheid ab. 

Nachdem der Mandant den ersten Schock verdaut hatte, machte er das Richtige. Er entschied sich gegen die Ablehnung vor zu gehen und machte einen Beratungstermin mit mir aus.

Mit Erfolg.
Nach einer Klageerhebung durch uns und einigen weiteren Monaten war klar: Der Bauvorbescheid war durch die Stadt zu erteilen. 

Das Problem war, dass unser Mandant in einem Gebiet nach § 34 BauGB bauen wollte, dem sogenannten im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Dieser ist, per Definition, nicht durch einen Bebauungsplan erschlossen, weist aber dennoch eine Siedlungsstruktur auf.

Hier wollte unser Mandant eine Hinterlandbebauung vornehmen.

Bei einer Hinterlands- (oder zweite Reihe Bebauung) wird hinter ein Gebäude, welches zu der Staße gewandt ist über welche das Grundstück erschlossen ist, ein zweites Gebäude gesetzt.

Dabei ist die nähere Umgebung für die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidend. Normalerweise versuchen Kommunen die Hinterlandsbebauung in Gebieten nach § 34 BauGB zu verhindern, dies häufig allerdings rechtswidrig.

Im hier durch das Verwaltungsgericht Arnsberg entschiedenen Fall, stellte die Behörde rechtsirrig und letztlich rechtswidrig auf das angeblich vorhandene Gepräge der Baugebiete ab. Nach Ansicht der Stadt würde dieses dazu führen, dass eine Hinterlandbebauung nicht zulässig sei.

Letztlich erteilte das Gericht dieser Argumentation eine klare Absage und unser Mandant darf bald weiter an seinem Projekt werkeln. 

Häufig ist zu beobachten, dass die Städte im Ruhrgebiet eine leichte bauunfreundlichkeit besitzen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass eine Komune stets den Drang danach hat, sich optimal abzusichern.

Daher habe ich es schon häufiger beobachtet, dass eine Baubehörde bei geringen Unsicherheiten zur Ablehnung von Bauanfragen neigt. Hier lohnt es sich fast immer, einen Expersten über die Sache drüber gucken zu lassen.                                                                                                                                                  



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