Erlaubnispflichtige Waffen vererben – Nachlassplanung für Jäger und Sammler

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Irgendwann kommen die meisten Menschen an den Punkt, dass sie über ihren Nachlass nachdenken. Während die meisten Menschen dabei über eine möglichst gerechte Verteilung des Vermögens an Kinder, Ehepartner, Enkelkinder oder Freunde nachdenken, stellen sich für Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständige, Waffenhersteller, Waffenhändler oder bewaffnete Bewachungsunternehmer regelmäßig die Frage, was nach ihrem Tod mit ihrem Waffenbestand geschieht. 

Wenn Sie in Ihrem Testament keine Regelungen zu Ihren Waffen treffen oder gar nicht erst ein Testament machen,  so gehen Ihre Waffen im Erbfall per Gesetz zusammen mit der übrigen Erbmasse auf die Erben über. 

In den meisten Fällen haben die Erben jedoch keinen Bezug zu Waffen, wissen u.U. deren Wert nicht einmal einzuschätzen und haben keine entsprechende Berechtigung diese zu führen. Sind Ihre Erben dann auch noch allzu unbedarft, so riskieren sie schlimmstenfalls empfindliche Bußgelder. Laut Waffengesetz müssen Erben, welche Waffen im Nachlass finden, dieses unverzüglich der örtlichen Waffenbehörde melden. Nach einer Monatsfrist zur Entscheidung können die Erben dann entweder die Waffen unter Beachtung der Erwerbsberechtigungen verkaufen oder unbrauchbar machen lassen. Wollen Sie die Waffen behalten, so müssen sie entweder - wenn Sie selbst keine WBK haben - die Waffen blockieren lassen und die Aufbewahrungspflichten beachten oder - wenn Sie selbst WBK-Inhaber sind - die Waffen in ihre WBK eintragen lassen. Alles das ist mit großem Aufwand und hohen Kosten für die Erben verbunden.

Aus diesem Grunde sollten Sie für erlaubnispflichtige Waffen auf jeden Fall entsprechende Vorkehrungen treffen. Die einfachste Lösung ist die, dass Sie im Rahmen eines Testaments ein entsprechendes Vermächtnis anordnen, in dem Sie explizit bestimmen, wer die Waffen bekommen soll. Die eleganteste Lösung ist es dabei sicherlich, die Waffen einem fachkundigen Verwandten oder Freund zu hinterlassen, der ebenfalls Jäger oder Sportschütze ist und das Vermächtnis zu schätzen und vor Allem auch damit umzugehen weiß. 

Ein weiteres Problem bei Waffen im Nachlass ist jedoch die Aufbewahrungspflicht. Jeder Waffenbesitzer weiß oder sollte zumindest wissen, dass die Anforderung an die korrekte Aufbewahrung von Waffen – sofern nicht die Altbestandsschutzregeln greifen – extrem hoch sind. So darf außer dem Waffenbesitzer niemand den Zugangscode zum Waffenschrank kennen, es sei denn, es ist ausnahmsweise eine gemeinsame Aufbewahrung bei Eheleuten mit selber Erlaubnisebene bewilligt.  Das ist jedoch eher selten der Fall. Aus diesem Grund sollten Sie zusammen mit Ihren Waffen am besten auch den zugehörigen Waffenschrank mit in das Vermächtnis aufnehmen. 

Dann bleibt aber noch die Frage der Zugangsberechtigung. Wenn Sie über einen Waffenschrank verfügen, den im Notfall der Hersteller gegen Nachweis der Berechtigung öffnen kann, dann kann diese Information in Ihrer Nachlassplanung vermerkt werden. Der Erbe oder Vermächtnisnehmer kann dann anhand des Testaments oder eines Erbscheins gegenüber dem Hersteller seine Berechtigung nachweisen und den Schrank öffnen lassen. 

Haben Sie einen Waffenschrank, der nicht vom Hersteller geöffnet werden kann und Sie hinterlegen nirgends den Zugriffscode, so bliebe den Hinterbliebenen im Zweifelsfalle nur die gewaltsame Öffnung des Schrankes und damit seine Zerstörung. 

Aus diesem Grunde sollten Sie den Zugriffscode für den Erben / Vermächtnisnehmer Ihrer Waffen zur Verfügung stellen. Wie Sie dies rechtssicher und erlaubterweise tun ist unter Waffenbesitzern hoch umstritten. Nicht erlaubt ist es, den Code einfach zu Lebzeiten an den Vermächtnisnehmer weiter zu geben, auch nicht in einem verschlossenen und/oder versiegelten Umschlag. Auch die Verwahrung des Codes beim Anwalt oder Notar erfüllt NICHT die Sicherheitsanforderungen. Selbst wenn Sie den Code in Ihr Testament schreiben und dieses beim Nachlassgericht hinterlegen, so würden bei der Testamentseröffnung unberechtigte Personen Zugriff darauf erhalten. Allerdings ist zu dieser Variante zu erwähnen, dass eine strafrechtliche Verfolgung nach Ihrem Tod natürlich nicht mehr möglich ist, so dass diese Variante zwar rechtlich nicht zulässig aber dennoch für Sie folgenlos wäre. Allerdings könnte der nachfolgende Waffenbesitzer dafür Schwierigkeiten mit der Waffenbehörde bekommen, so dass auch zu dieser Variante nicht geraten werden kann. 

Die einzigen rechtlich unbedenklichen und sauberen Lösungen sind leider etwas umständlich. Gemein ist allen Lösungsansätzen, dass zum einen der Erbe oder Vermächtnisnehmer an die notwendigen Informationen gelangen muss, ohne dass unbefugte Dritte Personen dabei Kenntnis von diesen Informationen erlangen. 

Eine Möglichkeit ist die Verwahrung des Zugangscodes in einem Bankschließfach. Dazu benötigen Sie ein Bankschließfach, welches einzig und allein von Ihnen und nach Ihrem Tod von den nachgewiesenen Erben geöffnet werden darf. In diesem Schließfach können Sie nun Ersatzschlüssel oder Zugangscode aufbewahren. Am besten verwahren Sie diese auch noch einmal wiederrum in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, so dass die Erben diesen Umschlag unversehrt an den Vermächtnisnehmer übergeben können. 

Weitere Möglichkeiten, die jedoch bislang noch nicht von Gerichten beurteilt wurden auf ihre Zulässigkeit, könnten sich aus der Nutzung eines kommerziellen Dienstes zur Verwaltung des digitalen Nachlasses ergeben. Diese Anbieter haben sich darauf spezialisiert, nach dem Tod ihres Vertragspartners dessen Angehörigen Unterlagen, Dateien, Zugangsdaten oder Videobotschaften zu senden. Derzeit finden sich die folgenden Anbieter von Vorsorgelösungen auf dem Markt:

  • www.Lasthello.de
  • www.memoresa.de

Über diese kommerziellen Anbieter können Sie Informationen über Ihre Waffen, den Waffenschrank und dessen Zugangscode hinterlegen. Mit dem Nachweis Ihres Todes schicken diese Anbieter dann die entsprechenden Daten an die von Ihnen hinterlegten Personen. 

Das Problem bei den digitalen Anbietern ist zum einen, dass natürlich niemand garantieren kann, dass diese sich langfristig am Markt halten werden und zum anderen natürlich die Frage der Datensicherheit. Am Längsten auf dem Markt ist derzeit der Dienst von LastHello. Für Knapp 20 € / Jahr kann man hier sogar Videobotschaften für seine Liebsten hinterlassen. Das Konzept macht einen soliden und gut durchdachten Eindruck. Die Server mit den vertraulichen Daten stehen in Deutschland.

Ein ähnliches Konzept bietet der Dienst von Memoresa. Auch dieser Server befindet sich in Deutschland und die Seriosität wird untermauert durch die Tatsache, dass dieser Dienst von ESF-Mitteln, sowie von Land und Kommunen unterstützt wird. Das Preissystem ist gestaffelt von einer kostenlosen Funktion bis hin zum Jahresbeitrag von knapp 25 €. Die Seite biete dafür jedoch auch noch einen erheblich größeren Umfang als LastHello an. Für 599 € bietet die Seite sogar eine sogenannte Lifetime-Lösung an. Wenn man vorhat, noch mindestens 24 Jahre zu leben, dann ist diese Lösung sogar günstiger als der hochwertigste Jahresbeitrag.

Ich halte das Vorgehen, dass ein Erbe mit WBK nach meinem Tod die Zugangsdaten zu meinem Waffenschrank über einen sicheren Dienstleister zugesandt bekommt, für rechtlich vertretbar.

Eine weitere Möglichkeit ist eine verschlüsselte Datei. Sie können eine Datei erstellen mit sämtlichen relevanten Informationen zu Ihren Waffen und dem zugehörigen Waffenschrank. Diese Datei können Sie verschlüsseln und ihrem Nachfolger bereits zu Lebzeiten übergeben. Daneben müssen Sie dann sicherstellen, dass dieser Nachfolger erst NACH ihrem Tod den Schlüssel zu dieser Datei erhält, um diese entschlüsseln zu können. Den Schlüssel für die Datei können Sie dann beispielsweise in einem Safe aufbewahren und in Ihrem Testament darauf hinweisen, dass die Erben den Schlüssel an den Vermächtnisnehmer Ihrer Waffen herauszugeben haben. Entscheidend ist bei dieser Variante – die im Gegensatz zu den beiden erstgenannten Möglichkeiten kostenlos ist – dass verschlüsselte Datei und Schlüssel ausschließlich beim berechtigten Nachfolger zusammenkommen dürfen. Das bedeutet, dass Sie z.B. keine Kopie der verschlüsselten Datei auf Rechner oder Datenträger haben dürfen, an die Ihre Erben, die eben gerade die Waffen nicht erben sollen, Zugriff haben. Gleichzeitig darf der Vermächtnisnehmer Ihrer Waffen keine Möglichkeit haben, vor Ihrem Tod an den Schlüssel zu kommen. Wenn Sie diese beiden Voraussetzungen gewährleisten und sicherstellen, dann ist auch diese kostenfreie Variante rechtlich unbedenklich. 

Nur durch eine der dargestellten Lösungen stellen Sie sicher, dass zu Ihren Lebzeiten niemand außer Ihnen Zugriff zu Ihren Waffen bekommt, nach Ihrem Tod der neue Besitzer der Waffen aber eine Chance bekommt, legal auf diese zugreifen zu können, ohne den Waffenschrank dabei zerstören zu müssen. 

Gerne berate ich Sie zu diesem Thema ausführlich. Auch in meinem Vorsorgepaket, in dem Sie Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Regelungen zum digitalen Nachlass finden, ist das Thema der Vererbung von erlaubnispflichtigen Waffen enthalten. Informationen dazu finden Sie unter: https://www.van-luijn.de/erbrecht/das-vorsorgepaket

Foto(s): Melanie van Luijn

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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