Kostenfalle Vorsorgevollmacht – Der Regressanspruch der Erben

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Grundsätzlich bin ich eine große Befürworterin davon, rechtzeitig für den Ernstfall vorzusorgen in Form von Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Aber gerade bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht sollte man sich gut beraten lassen, um eine sehr gefährliche aber weitestgehend unbekannte Kostenfalle für die Bevollmächtigten zu vermeiden. 

Eine General- und Vorsorgevollmacht wird errichtet für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungs- und/oder geschäftsfähig ist. Das bedeutet, dass die Vollmacht sowohl für den Fall genutzt werden kann, in der man nur vorübergehend - vielleicht aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit - nicht handlungsfähig ist, als auch für den Fall, in dem man aufgrund von Alter und/oder Krankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Es geht bei der Vorsorgevollmacht somit um die Regelung rechtlicher Angelegenheiten aller Art, die man damit auf eine andere Person überträgt. 

Das Schwierigste bei der Errichtung einer solchen Vollmacht ist sicherlich die Auswahl der richtigen Person. Wie Sie wohl schon vermuten, sollte die bevollmächtigte Person eine absolute Vertrauensperson sein. Und – wenn die Vollmacht auch für das Alter gelten soll - dann ist es sinnvoll, dass die bevollmächtigte Person deutlich jünger ist als man selbst. Da aber bekanntlich auch nicht ein junges Alter davor schützt, dass jemandem etwas passiert, sollte man nicht nur einen Bevollmächtigten bestimmen, sondern sofort auch einen Ersatzbevollmächtigten. 

Grundsätzlich kann man einzelne Bevollmächtigte bestellen, wie auch mehrere. In der Regel benennen Eltern ihre Kinder zu Bevollmächtigten, entweder als gemeinsame Bevollmächtigte oder als Haupt- und Ersatzbevollmächtigte. Die klassische – aber selbstverständlich nicht zwingende – Regelung bei Eheleuten ist in den meisten Fällen die, dass Eheleute sich gegenseitig zu Bevollmächtigten einsetzen und ersatzweise ihre Kinder.

Grundsätzlich nennt man das hier in Rede stehende Dokument General- und Vorsorgevollmacht. Und eine Generalvollmacht besagt im Grunde nichts anderes, als dass der Bevollmächtigte ALLE Geschäfte für mich erledigen kann, die ich ansonsten selbst erledigen würde. 

Ein in der Praxis ganz erheblicher Punkt, der jedoch in den meisten Vollmachten nicht berücksichtigt wird, ist die Frage der Rechenschaft. Auch hier geht es ganz maßgeblich um Vertrauen. Per Gesetz ist ein Bevollmächtigter dem Vollmachtgeber grundsätzlich zur Rechenschaft verpflichtet. Da Vollmachtgeber in der Regel ihren Bevollmächtigten vertrauen, wird während der gelebten Nutzung der Vollmacht im Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer selten Rechenschaft eingefordert. Anders kann das hingegen aussehen gegenüber den Erben. Denn die Rechenschaftspflicht ist grundsätzlich ein vererbbares Recht. 

Leider kommt es in der Praxis sehr häufig vor, dass misstrauische Erben nach dem Tod des Vollmachtgebers von dem Bevollmächtigten die Erfüllung seiner Rechenschaftspflicht fordern. 

Kommt der Bevollmächtigte dieser Rechenschaftspflicht nicht nach, so können die Erben sämtliche in Vollmacht getätigten Zahlungen als nicht von der Vollmacht gedeckt angreifen. Besonders streitanfällig sind in diesem Zusammenhang immer Bargeldabhebungen. Hebt ein Bevollmächtigter Monat für Monat einen Bargeldbetrag für Sie ab, den er Ihnen auch gibt und Sie dieses Geld ausgeben, dann klingt das erst einmal harmlos und von der Vollmacht gedeckt. Behaupten jedoch misstrauische Erben, der Bevollmächtigte habe die Barabhebungen in Wirklichkeit für sich selbst getätigt, so kommt ein Bevollmächtigter schnell in Beweisnot. In solchen Fällen haben Gerichte bereits mehr als einmal ehemalige Bevollmächtigte zur Rückzahlung an die Erben verurteilt, wenn sich die Aufträge nicht mehr einwandfrei nachvollziehen ließen. Dieses Risiko sollten Sie Ihrem Bevollmächtigten besser ersparen.

Ganz einfach lässt sich dazu eine Regelung schon im Rahmen Ihrer Vollmacht treffen. Wenn Sie nämlich den Bevollmächtigten schon Ihnen selbst gegenüber von der Rechenschaftspflicht befreien, so gibt es keine Rechenschaftspflicht mehr, die auf die Erben übergehen kann. Das ist wohl die sicherste Möglichkeit, den Bevollmächtigten vor unberechtigten Forderungen der Erben zu schützen. 

Wollen Sie diesen hundertprozentigen Schutz nicht, weil dieser natürlich immer auch mit einem Risiko des tatsächlichen Missbrauchs durch den Bevollmächtigten verbunden ist, so halte ich es für fair, zu diesem Punkt mit Ihrem Bevollmächtigten ein ausführliches Gespräch zu führen, um diesen anderweitig vor unberechtigten Forderungen zu schützen. Beispielsweise können Sie dem Bevollmächtigten, wenn dieser Bargeldabhebungen für Sie erledigt, jeweils eine Quittung unterschreiben, dass Sie das entsprechende Bargeld erhalten haben oder was der Bevollmächtigte mit Ihrem Geld anfangen sollte. So hat der Bevollmächtigte zumindest von Anfang an die Chance, eine saubere Buchhaltung zu führen, um sich ggfs. damit gegen Erben zur Wehr setzen zu können. 

Sind Sie sich nicht sicher, ob Ihre Vollmacht das Thema Regress in Ihrem Sinne regelt? Gerne überprüfe ich bestehende Dokumente für Sie und helfe Ihnen bei der korrekten Formulierung. 

Weitere Informationen zu diesem Thema finde Sie unter:

www.van-Luijn.de/erbrecht

Foto(s): Melanie van Luijn

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