Erschließungsbeitrag oder Ausbaubeitrag?

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Für Anlieger von Straßen, an denen die Gemeinde Bauarbeiten durchführt und für die diese Beiträge erhebt, stellt sich häufig die Frage, ob hierfür Erschließungs- oder Ausbaubeiträge zu entrichten sind. Diese Frage ist für die Anlieger von besonderer finanzieller Bedeutung, denn hiervon hängt ab, welchen Anteil an den gesamten beitragsfähigen Kosten die Anlieger zu tragen haben: Bei einer Erschließungsmaßnahme beläuft sich dieser sog. Anliegeranteil auf 90 % der Gesamtkosten, bei einem Straßenausbau variiert er – je nach dem Verhältnis von Anlieger- zu Durchgangsverkehr – zwischen 30 und 70 %.

Erschließungsbeiträge werden erhoben für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Verkehrsanlage, Ausbaubeiträge z.B. für ihre Erneuerung oder Umgestaltung. Eine Erschließungsmaßnahme kann auch vorliegen, wenn die Straße, an der die Baumaßnahme durchgeführt wird, bereits zuvor bestand, jedoch noch nicht alle Merkmale erfüllte, die nach der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung erforderlich sind für eine „endgültige“ Herstellung, etwa weil die Straße bislang noch nicht über eine Straßenentwässerung bzw. über eine Fahrbahndecke neuzeitlicher Bauart verfügte oder weil es sich noch nicht um eine öffentliche, d.h. in der Regel gewidmete Straße, gehandelt hat.

Umgekehrt können für eine Straßenbaumaßnahme dann etwa keine Erschließungs-, sondern nur Ausbaubeiträge erhoben werden, wenn die Straße vor dem 1. Juli 1961 mit dem Willen der Gemeinde dem Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und gedient hat sowie ihr Ausbauzustand den seinerzeit in der betreffenden Gemeinde geltenden Anforderungen an eine fertiggestellte Ortsstraße entsprochen hat. Bei dieser Abgrenzung kann es auf Lage und Verlauf der Straße sowie die zeitliche Abfolge und Intensität der Bebauung ankommen.

Weil die Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist und sich wegen des unterschiedlichen Anliegeranteils erheblich auf die Höhe des Beitrages auswirkt, sollte ein Beitragsbescheid fachkundig überprüft und ggf. zur Fristwahrung Widerspruch eingelegt werden.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwarz, Koblenz



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