EU-Sanktionen gegen Iran und das Zollkriminalamt

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Am 26. Juli 2010 haben sich die EU-Außenminister u.a. auf verschärfte Sanktionen gegen den Iran geeinigt. Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 gelistet. Im Internet wurde diese Liste veröffentlicht:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:195:0025:0036:DE:PDF

Für die Strafbarkeit nach § 34 Außenwirtschaftsgesetz ist diese aktualisierte Liste wichtig. Lesen Sie dazu auch bei anwalt.de meinen Beitrag Intelligente Sanktionen gegen Iran. Die Iran-Embargo-Verordnung, die offiziell den Namen „EG-Verordnung Nr. 423/2007" trägt, wurde damit geändert. Speziell davon berührt ist Anhang V der Iran-Embargo-Verordnung, die immer wieder geändert wurde. Es können Personen aus der Liste gestrichen werden, oder neue Personen hinzugefügt. Jedes Land in der EU hat natürlich außenwirtschaftliche Interessen; die eigene Wirtschaft ist immer unmittelbar betroffen, sollte ein Unternehmen in der Liste aufgenommen werden. Deshalb versucht man sich im Rat einig zu werden. Das Verfahren ist äußerst intransparent. Warum gerade diese Personen oder Unternehmen aufgenommen werden und nicht andere, wissen nur die jeweiligen Geheimdienste der EU-Länder, die möglichst den außenwirtschaftlichen Belange der Regierungen genügen wollen. Verkürzt und provokant gesprochen: Hier geht es mehr um Arbeitsplätze als um Ethik.

Nur die EU-Liste ist für die Strafbarkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz bindend. Daneben gibt es andere Listen, z.B. die des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, veröffentlicht unter der Resolution 1929 (2010) http://www.un.org/Depts/german/sr/sr_10/sr1929..pdf und eine Liste des US-Finanzministeriums http://www.treasury.gov/offices/enforcement/ofac/programs/iran/iran.pdf. All diese Listen weichen inhaltlich voneinander ab.

Gesetze alleine sind nutzlos, wenn sie nicht durchgesetzt werden. So können Recht und Rechtswirklichkeit erheblich voneinander abweichen. Das Zollkriminalamt kann auf Ermächtigungsgrundlage des Zollfahndungsdienstgesetzes die Kriminalität im Bereich Außenwirtschaftsrecht bekämpfen. Der Aufgabenbereich ist z.B. die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu bewahren, und die Rechtmäßigkeit von Transaktionen zu überprüfen, zum Beispiel beim grenzüberschreitenden Bargeldverkehr. Das Zollkriminalamt bedient sich dem Einsatz von Vertrauenspersonen und Observationen. Nach § 3 Abs. 8 Nr. 3 Zollfahndungsdienstgesetz hält das Zollkriminalamt eine Spezialeinheit vor, die so genannte Zentrale Unterstützungsgruppe Zoll (ZUZ), die bei Ermittlungen, die nicht von Zollkriminalamt geführt werden, auch eingesetzt werden, weil der Einsatz besonders gefährlich oder mit hohen Risiko verbunden ist. Jedenfalls führt beim Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz in der Regel das Zollkriminalamt, als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft oder des Generalbundesanwaltes die Ermittlungen.

Dr. Ebrahim-Nesbat, Rechtsanwalt in Hamburg

Fachanwalt für Strafrecht


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