Ferienhaus in Holland – Rechtstipp 4: Das Grundbuch – verrät es alles?

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1. Das Grundbuch aus deutscher Sicht

Das deutsche Grundbuch enthält sämtliche Belastungen eines Grundstücks. Zugunsten eines Käufers eines Grundstücks gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig. Der Käufer eines Grundstücks braucht also nicht zu befürchten, dass jemand, der nicht im Grundbuch eingetragen ist, Rechte an dem Grundstück hat. Wie sieht es nun in Holland aus?

2. Hypotheken

Sie irren, wenn Sie annehmen, dass sich alles, was auf dem Ferienhaus Ihrer Wahl lastet, aus dem Grundbuch ergibt. Im Grundbuchauszug finden Sie nämlich nur Eintragungen über Hypotheken.

3. Dienstbarkeiten

Nicht im Grundbuch verzeichnet sind Dienstbarkeiten, z. B. ein Wegerecht, das die Nutzung Ihres Grundstücks durch Dritte gestattet.

4. Kettenverpflichtungen

Ebenso wenig finden Sie im Grundbuch die sog. Kettenverpflichtungen (kettingbedingen), die der Verkäufer Ihnen in der Auflassungsurkunde auferlegen wird.

Hierbei handelt es um Pflichten, die der Verkäufer beim Ankauf des Ferienhauses übernommen hat mit der Verpflichtung, diese Pflichten beim Weiterverkauf dem Käufer aufzuerlegen. Da der Verkäufer eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn er Ihnen die Verpflichtungen nicht auferlegt, werden Sie den Kettenverpflichtungen nicht entkommen können.

5. Erwerbsurkunde einsehen!

Mein Rat: Nehmen Sie Einsicht in die Erwerbsurkunde (eigendomsakte) des Verkäufers – das ist die Auflassungsurkunde, die der Verkäufer beim Ankauf des Ferienhauses unterschrieben hat. Nachteil: Die Urkunde gibt es nur in niederländischer Sprache. Ohne fremden Rat werden Sie daher nicht auskommen.

GENSCH – Anwaltsbüro für niederländisches Recht.

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