Gekündigt – was ist mit meinem Urlaub?

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Besteht ein Urlaubsanspruch trotz Streits um die Kündigung?

Nicht nur bei den privaten Arbeitgebern, sondern auch bei den öffentlichen Arbeitgebern entsteht immer wieder die Frage nach dem Urlaub. Auch öffentliche Arbeitgeber müssen die Urlaubsvergütung vor Urlaubsantritt zahlen oder vorbehaltlos zusagen, wenn sie „vorsorglich“ für den Fall der Unwirksamkeit einer Kündigung Urlaub erteilen: Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19.01.2016, 2 AZR 449/15

Bereits 2015 hat das BAG seine Rechtsprechung geändert und klargestellt, dass Arbeitgeber eine fristlose Kündigung nicht mit einer „vorsorglichen“ Urlaubserteilung für den Fall der Unwirksamkeit der (fristlosen) Kündigung kombinieren können (BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 455/13).

Es kann zwar vorsorglich Urlaub gewährt werden, dann muss aber die Urlaubsvergütung (trotz Ausspruchs der fristlosen Kündigung) dennoch bezahlt werden, und zwar vor Urlaubsantritt. Hier reicht den Gerichten das sogenannte bloße Lippenbekenntnis nicht aus. Der Arbeitnehmer erhält durch die Zahlung zumindest in diesem Punkt Rechtssicherheit. Ansonsten müsste er auch noch darum bangen. Zumindest muss die Vergütung des Urlaubs ohne Vorbehalt zugesichert sein.

In einem aktuellen Urteil hat das BAG entschieden, dass der Grundsatz „ohne Bezahlung keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs“ auch für öffentliche Arbeitgeber gilt. Dementsprechend findet eine Privilegierung der öffentlichen Hand nicht statt. 

Für Arbeitnehmer folgt daraus, dass sie im Kündigungsstreit, also bei eingelegter Kündigungsschutzklage, auch nach Ablauf der Kündigungsfrist Urlaub beantragen müssen, denn der Arbeitgeber kann ja vorsorglich Urlaub gewähren (wenn er ihn bezahlt) – BAG, Urteil vom 19.01.2016, 2 AZR 449/15.

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Herzlichst, Euer/Ihr

Jens Wölke, LL.M.

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