Unwiderrufliche Freistellung und Urlaubsabgeltung

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Es gibt immer neuere Gestaltungen für den vorzeitigen Ruhestand. So ist ein sehr beliebtes Modell die unwiderrufliche Freistellung bei weiterem Lohnbezug (natürlich mit gewissen Ausgestaltungen). So schön sich dies anhört, wirft diese Gestaltung immer weitere Fragen auf. Problematisch ist – neben mehreren Punkten, wie zum Beispiel die Einstufung bei der gesetzlichen Krankenkasse – auch die Frage von Urlaubsabgeltungen.

Hier hat die Diskussion nunmehr ein Ende gefunden. Der Europäische Gerichtshof hat den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach längerer unwiderruflicher Freistellung in seiner Entscheidung vom 20.07.2016, C-341/15 (Fall Maschek), erheblich begrenzt.

In seinem Urteil hat der EuGH zuungunsten der Arbeitnehmer deutlich gemacht, dass kein (europarechtlicher) Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung vor seiner Berentung längere Zeit bezahlt freigestellt war.

Damit schränkt der EuGH mit der vorliegenden Entscheidung den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Art.7 Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG ein, und zwar für den Fall einer (längeren) unwiderruflichen Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung vor Vertragsbeendigung. 

Diese Entscheidung ist auch nachvollziehbar, denn eine solche Freistellung unterscheidet sich nur dadurch von der Beurlaubung, dass die ausdrückliche Zweckbestimmung der Beurlaubung bzw. das Etikett „Urlaub“ fehlt.

Demgegenüber geht das deutsche Urlaubsrecht nach derzeitiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte über das EU-Recht hinaus. Denn nach nationalem Recht besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch dann, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit vor Vertragsbeendigung unwiderruflich freigestellt, aber eben nicht ausdrücklich beurlaubt war.

Wenn Sie Fragen habe oder Hilfe brauchen, stehe ich Ihnen gerne unter den bekannten Kontaktdaten zur Verfügung.

Herzlichst, Euer/Ihr

Jens Wölke, LL.M.

www.frag-einen-Arbeitsrechtler.de


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