Gemeinsames Sorgerecht: Elternteil will nicht unterschreiben, was kann ich tun?

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Haben Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind, bleibt dieses auch im Falle einer Trennung bestehen. Dies folgt aus Art. 6 II GG und § 1627 BGB, wonach die Eltern gemeinsam für die elterliche Sorge zum Wohle des Kindes verantwortlich sind. Nur, wenn ein Elternteil oder von Amts wegen ein Antrag gestellt wurde, kann das Familiengericht einem Elternteil, in schweren Fällen auch beiden Elternteilen, das Sorgerecht entziehen, § 1666 BGB.

Wird das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob bei Schriftstücken/Dokumenten des Kindes die Unterschrift eines Elternteils ausreicht oder die Unterschrift von beiden Elternteilen erforderlich ist. Hat der Vater oder die Mutter das alleinige Sorgerecht stellt sich diese Frage nicht, da sie allein entscheidungs- und damit unterschriftberechtigt sind.

§ 1627 BGB schreibt vor, dass die Eltern gemeinsam ihr Sorgerecht ausüben sollen, das heißt kein Elternteil darf bei wichtigen Angelegenheiten des Kindes den Anderen übergehen. Daraus folgt allerdings nicht, dass jedes Dokument von beiden Elternteilen unterzeichnet werden muss. Entscheidend für beide Unterschriften ist vielmehr, ob die Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist. Wann das der Fall ist, kann nicht einheitlich festgelegt werden. In der Regel handelt es sich dabei um Angelegenheiten wie etwa: die Anmeldung bei einer Kita/Schule, Erstellen eines Reisepasses/ Personalausweises, größere ärztliche Eingriffe, ggfs. bei Impfungen und Geldangelegenheiten wie Konteneröffnungen. 

Demgegenüber wird nur eine Unterschrift benötigt, wenn es sich lediglich um die Kenntnisnahme eines Sachverhaltes handelt. Das ist grundsätzlich der Fall bei: Klassenarbeiten, dem Schulzeugnis, einer Entschuldigung wegen Krankheit und Routineuntersuchungen beim Arzt.

Wird dementsprechend von beiden Elternteilen die Unterschrift benötigt, kann es zu Problemen führen, wenn beispielsweise Elternteil B die Unterschrift verweigert.

Zunächst ist grundsätzlich ratsam alle außergerichtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen um so eine Einigung zu erzielen. Ist eine Einigung über die Zustimmung durch Elternteil B nicht möglich, kann außergerichtlich Hilfe beim Jugendamt oder anderen Beratungsstellen geholt werden. Gem. § 17 SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, Väter und Mütter im Rahmen der Jugendhilfe zu beraten. Das Ziel ist es, eine gemeinsame Lösung zu finden. Daher werden beide Parteien, falls nötig auch das Kind, angehört. Kann dennoch keine gemeinsame Lösung über die Zustimmung durch Elternteil B erzielt werden, besteht die Möglichkeit, das Familiengericht anzurufen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es lediglich um eine bestimmte Zustimmung (Unterschrift) geht oder um einen ganzen Teilbereich der elterlichen Sorge. Auch das Gericht versucht zunächst eine Einigung zwischen den beteiligten Eltern zu erzielen, ist dies auch vor Gericht nicht möglich, kann das Gericht bei einzelnen Angelegenheiten einem Elternteil die alleinige Befugnis zusprechen für diese eine Angelegenheit, eine Entscheidung zu treffen. Die Entscheidungsbefugnis kann dann in einzelnen Angelegenheiten dauerhaft erteilt werden (Bsp.: Wahl der Kita/Schule). Bestehen Unstimmigkeiten über ganze Teilbereiche der elterlichen Sorge, kann mitunter das alleinige Sorgerecht übertragen werden, § 1671 BGB. Dafür müssen jedoch besonders schwerwiegende Gründe vorliegen.

Wird eine Unterschrift zeitnah benötigt, weil beispielsweise eine Reise ansteht und dafür ein Reisepass gebraucht wird, kann eine Antrag beim zuständigen Familiengericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden. Die fehlende Zustimmung des Vaters kann so bei Eilbedürftigkeit ersetzt werden.

Durch das gemeinsame Sorgerecht wird nicht klar definiert, welche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind und somit eine erhebliche Tragweite haben. Im Zweifel ist jedoch der andere Elternteil immer mit einzubeziehen, sollte dieser Unterschriften verweigern, kann die fehlende Zustimmung als letztes Mittel im Wege des gerichtlichen Verfahrens ersetzt werden. Daher muss immer im Einzelfall geschaut werden, ob überhaupt beide Unterschriften erforderlich sind.


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