Gericht bestätigt Suspendierung eines Polizeivollzugsbeamten wegen rassistischer Äußerungen

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Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil v. 14.10.2016 (Au 2 K 15.283) ein vom Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei gegenüber einem Polizeibeamten ausgesprochenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, des Tragens von Dienstkleidung und der Führung einer Dienstwaffe sowie des daneben erteilten Hausverbots bestätigt. Der sich in Ausbildung befindliche Polizeibeamte hat nach den disziplinarischen Ermittlungen des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei herabwürdigende und fremdenfeindliche Äußerungen in einer „WhatsApp-Gruppe“ in seiner Klasse von sich gegeben.

Daraufhin erließ das Präsidium mit Bescheid vom 28. Januar 2015 das Verbot. Die hiergegen von dem Polizeibeamten erhobene Klage hat das Gericht abgewiesen. Es gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass „zwingende dienstliche Gründe“ die Verbotsverfügung rechtfertigten. Diese seien dann anzunehmen, wenn eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten dienstlich nicht vertretbar sei und schwerwiegende Nachteile für den Dienstherrn, für die Öffentlichkeit oder für Dritte zu befürchten seien, die nicht anders abgewendet werden könnten. In einem solchen Fall müsse das Individualinteresse des Beamten an der weiteren Ausübung seines Amtes gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurücktreten.

Dabei sei auch zu berücksichtigten, dass der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsrechts die fachlichen und politischen Ziele seines Verwaltungshandelns bestimme und damit die dienstlichen Belange maßgebend präge. Nach Auffassung des Gerichts komme dem Kläger als Polizeibeamten eine besondere Vorbildfunktion zu. Hiergegen habe er insbesondere durch die Versendung von Abbildungen Adolf Hitlers, verbunden mit nachträglich eingefügten Anmerkungen und Sprüchen zur Belustigung, in besonders grober Weise verstoßen. Die unreflektierte Verbreitung derartigen Bildmaterials und damit die Verharmlosung Adolf Hitlers sei gerade bei Polizeibeamten geeignet, achtungs- und ansehensmindernd nach außen zu wirken.

Dass der Kläger in einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen erstinstanzlich vom Amtsgericht Aichach frei gesprochen worden sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme. Denn bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als vorläufige Maßnahme zur Sicherung des Dienstbetriebs komme es nicht auf das vorwerfbare Fehlverhalten des Beamten, sondern nur auf die objektive Gefährdung des Dienstes an. Gegen das Urteil – Au 2 K 15.283 – kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.

Quelle: Pressemitteilung v. 14.01.2016 des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg

Kommentar:

Das Urteil erscheint gerade unter der aktuellen Flüchtlingsdebatte nicht nur zweckmäßig, sondern auch gerecht. Der verurteilte Polizeibeamte beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Er stellt seine Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, nachhaltig in Frage, wenn er selbst unreflektiert Bilder von Adolf Hitler mit nachträglich eingefügten Anmerkungen in einer WhatsApp-Gruppe versendet. So ist seine Stellung als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates betroffen, was in der Regel – wie auch hier – zu einer erheblichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2001 – 1 DB 15.01 -, juris Rn. 33).

Dies gilt in gesteigertem Maße für das Ansehen und Vertrauen, das einem Polizeibeamten entgegengebracht wird, zu dessen Amt die Verhütung von Straftaten und die Abwehr drohender Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung gehören. Diese Wertung ist davon unabhängig, ob das Handeln des Beamten Ausdruck einer verfassungsfeindlichen Überzeugung ist. Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise auch nur den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur damit zu sympathisieren.

Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegen gesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.01.2010 – 81 D 2/08).


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