Geringeres Gehalt bei gleicher Arbeit ?

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Differenz zum Entgelt einer Vergleichsperson kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts begründen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass es die Vermutung einer Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts begründen kann, wenn das aufgrund Art. 157 AEVU und § 3 Abs. 1, § 7 EntgTranspG mitgeteilte Entgelt einer männlichen Vergleichsperson höher ist als das der weiblichen Anspruchstellerin (Urteil vom 21.01.2021, Az. 8 AZR 488/19).

Verfahrensgang

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Abteilungsleiterin beschäftigt und hatte Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz erhalten, aus der unter anderem auch das Entgelt eines vergleichbaren männlichen Abteilungsleiters vorging. Dieses lag sowohl beim Grundhalt als auch bei der Zulage über dem Gehalt der Klägerin. Die Klägerin begehrte Zahlung der Differenz zum Vergleichsentgelt.

Während das Arbeitsgericht der Klage auf Zahlung der Differenz stattgegeben hat, lehnte das Landesarbeitsgericht (LAG) den Anspruch ab. Die Revision der Klägerin vor dem BAG hatte wiederum Erfolg.

BAG verweist zurück an LAG

Nach § 22 AGG kommt es zu einer Beweislastumkehr, wenn Indizien bewiesen sind, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Ist dieser Indizienbeweis geführt, ist es an der Gegenseite zu beweisen, dass gerade keine unzulässige Diskriminierung vorgelegen habe.

Aus Sicht des BAG war der Indizienbeweis geführt. Aus der Auskunft nach dem EntgTranspG ergibt sich das Vergleichsentgelt, weil entweder ein konkreter oder ein hypothetischer Beschäftigter des anderen Geschlechts dieses Entgelt für gleiche oder vergleichbare Tätigkeit erhält. Aus dem Umstand, dass die Klägerin ein geringeres Entgelt erhält als die mitgeteilte männliche Vergleichsperson folgt zugleich die – widerlegbare – Vermutung, dass die Klägerin wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung erhielt.

Ob der Gegenbeweis im konkreten Fall geführt wurde, konnte das BAG nicht abschließend entscheiden, weil das LAG hierzu keine Feststellungen getroffen hatte. Das LAG wird den Fall unter Berücksichtigung der Revisionsentscheidung erneut zu verhandeln und dabei den Parteien noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben haben.

Nicht mehr nur „zahnloser Tiger“

Wurde das Entgelttransparenzgesetz zunächst oft als zahnloser Tiger bezeichnet, ist durch die Rechtsprechung des BAG zumindest ein weiterer Schritt gemacht, Ungleichbehandlungen bei den Gehältern auszugleichen. Trotz der nicht zu unterschätzenden Hürden des EntgTranspG sollte nicht davor zurückgeschreckt werden, die Auskunft zu verlangen und zu prüfen, ob Hinweise auf eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts vorliegen und damit Ansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen können.

Entgelttransparenzgesetz | Ungleichbehandlung wegen Geschlechts

Der Gender Pay Gap ist die Differenz des durch­schnitt­lichen Brut­to­stun­den­ver­dienstes (ohne Sonderzahlungen) der Frauen und Männer im Verhältnis zum Brutto­stun­den­ver­dienst der Männer.


Frauen verdienen 18 % weniger

Frauen verdienten 2020 durchschnittlich 18 % weniger je Stunde als Männer. Die Unterschiede fielen in West­deutsch­land (und Berlin) mit 20 % deutlich höher aus als im Osten (6 %).

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