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Gesetzesänderungen im März 2024: Digitale Marktregeln, Lobbyregister und mehr

  • 5 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Google, Microsoft, Apple und Co. müssen sich ändern

WhatsApp soll die Kommunikation mit anderen Messengern wie Signal ermöglichen. Im Windows-Startmenü lassen sich andere Suchmaschinen als Bing von Microsoft auswählen. Apple darf Anbietern im App Store nicht mehr ausschließlich sein Bezahlsystem aufzwingen. Das sind nur drei Auswirkungen des Digital Markets Act der EU – kurz DMA.

Der DMA hat, wie die Beispiele zeigen, die ganz großen Technologieunternehmen und damit die sogenannten Big Tech im Blick. Wesentliches Ziel ist es, durch Gebote und Verbote wettbewerbsverhindernde Praktiken einzuschränken. Der DMA verpflichtet die Großen deshalb insbesondere dazu, ihre abgeschotteten Systeme zu öffnen. Profitieren sollen davon Nutzer wie alternative Anbieter.

Da die Unternehmen darüber den Marktzugang beeinflussen, bezeichnet der DMA sie auch als Torwächter oder Gatekeeper. Entscheidende Schwellenwerte dafür sind: ein Dienst mit mehr als 45 Millionen monatlichen Nutzern und eine Marktkapitalisierung von mehr als 75 Milliarden Euro.

Diese Kriterien erfüllen aktuell verschiedene Angebote von Apple, Amazon, Microsoft, Alphabet, ByteDance und Meta. Die EU-Kommission hat 22 von ihnen angebotene Dienste benannt, die sie bald anpassen müssen Seit ihrer Einstufung als Gatekeeper-Dienste am 6. September 2023 läuft eine sechsmonatige Frist für die Anpassung an die DMA-Regeln bis zum 7. März 2024. Betroffen sind insbesondere Browser, Betriebssysteme, Suchmaschinen, Werbedienste, soziale Netzwerke und Messenger wie Chrome, Safari, Android, Windows, Google Search, Google Maps, YouTube, LinkedIn, TikTok, Facebook, Instagram und WhatsApp.

Die Verhaltensgebote und -verbote des DMA sind dabei vielfältig. Unzulässig ist beispielsweise die plattformübergreifende Verknüpfung von Nutzerdaten ohne persönliche Einwilligung. Apple muss auf iPhone und iPad die Installation alternativer App-Marktplätze neben seinem App Store sowie andere Bezahlmethoden als Apple Pay ermöglichen. Anbieter dürfen eigene Produkte zudem nicht besser darstellen als die anderer Anbieter, so zum Beispiel Alphabet in Suchtreffern seiner Suchmaschine Google. Nutzer müssen außerdem andere Suchmaschinen einfach wählen können, wie etwa im Browser Google Chrome oder im Windows-Startmenü.

Nicht alles liegt jedoch im vermeintlichen Interesse Messenger Anbieter, die von der erzwungenen Öffnung neben den Nutzern profitieren sollen. So haben Signal und Threema bereits mitgeteilt, dass sie kein Interesse an einer direkten Kommunikationsmöglichkeit ihrer Messenger mit WhatsApp haben. Dadurch sinke der Schutz der Privatsphäre ihrer Nutzer. Für WhatsApp bedeutet das: Solange kein anderer Messengeranbieter beantragt, dass er mit kommunizieren will, muss WhatsApp auch keine Schnittstelle dafür schaffen.

Verstöße gegen den DMA können die Unternehmen insbesondere Bußgelder von bis zu 20 Prozent ihres jeweils weltweit erzielten Gesamtumsatzes kosten. Darüber hinaus kann die EU-Kommission Zusammenschlüsse von Diensten untersagen.

Lobbyisten müssen mehr angeben

Bereits seit Anfang 2022 müssen sich viele Interessenvertreter, die politisch Einfluss nehmen, im öffentlichen Lobbyregister eintragen. Ab März gilt das in noch größerem Umfang aufgrund strengerer und erweiterter Registrierungspflichten.

Ausnahmen von der Registrierungspflicht regelt § 2 LobbyRG (Lobbyregistergesetz). Diese gelten künftig auch für Jugendorganisationen von Parteien und bei der Wahrnehmung diplomatischer oder konsularischer Tätigkeiten. Von den Ausnahmen abgesehen sind natürliche Personen, Unternehmen, Verbände und Organisationen registrierungspflichtig, wenn sie Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Bundestags oder die Bundesregierung zur politischen Einflussnahme kontaktieren oder andere damit beauftragen.

Zur Registrierungspflicht führen künftig auch Kontakte zu deren Gremien sowie zu Mitarbeitern von Bundestagsabgeordneten und zu Referatsleitern der Bundesregierung. Die Registrierungspflicht gilt nun zudem bereits, wenn innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 30 statt bisher 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden.

Zwischen 1. März und 30. Juni 2024 müssen bereits registrierungspflichtige Interessenvertreter ihre Angaben im öffentlichen Lobbyregister ergänzen. Was dem Lobbyregister zusätzlich mitzuteilen ist, nennt im Detail der geänderte § 3 LobbyRG. Neue Mitteilungspflichten gelten insbesondere, wenn Interessenvertreter Personen einsetzen, die in den letzten fünf Jahren im Umfeld des Bundestags oder der Bundesregierung tätig waren. Das geänderte Lobbyregistergesetz nimmt Interessenvertreter zudem stärker in die Verantwortung. Bei Verstößen gegen die Registrierungspflichten drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Umsatzsteuersenkung für Gas und Fernwärme endet

Erst Ende März gilt für Gas und Fernwärme wieder der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Im Jahr 2022 wurde die Umsatzsteuer auf 7 Prozent gesenkt. Das soll den durch den Angriff Russlands auf die Ukraine gestiegenen Energiepreisen entgegenwirken. Zuvor kursierten bereits frühere Termine für das Auslaufen der Steuervergünstigung in der Öffentlichkeit. Nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat endet diese nun doch nicht früher.

Kulturpass nur noch mit 100 Euro Guthaben

Alle, die 2024 ihren 18. Geburtstag haben, erhalten 100 Euro für kulturelle Angebote. Den Betrag können sie nutzen, um unter anderem Konzerte, Museen oder Theater zu besuchen oder für Bücher und Musik. Weitere Informationen auf www.kulturpass.de.

Zum Erhalt müssen sich 18-Jährige mittels KulturPass-App und Personalausweis mit Online-Funktion (ePerso), eID-Karte (für EU-Bürger) oder elektronischem Aufenthaltstitel ab 1. März 2024 identifizieren. Im Vergleich zu den 200 Euro, die es 2023 gab, sind die 100 Euro ein Rückschritt. Grund für die Kürzung ist die Haushaltssituation.

Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern vereinfacht

Ab März gelten weitere Erleichterungen für die Beschäftigung von Bürgern aus Nicht-EU-Ländern in Deutschland. Nach dem Inkrafttreten der ersten Stufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im November 2023 ändert sich durch die ab März 2024 geltende zweite Stufe Folgendes:

Erste Neuerung ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Qualifizierungsmaßnahmen von 18 auf 24 Monate. Zweite Neuerung ist die sogenannte Anerkennungspartnerschaft, bestehend aus einem Arbeitgeber und einer von ihm beschäftigten Person. Diese darf nach Deutschland einreisen, wenn

  • der Arbeitsvertrag mit ihr unterzeichnet ist oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot besteht,
  • sie einen anerkannten Hochschulabschluss oder anerkannte Berufsqualifikation besitzt aufgrund einer mindestens zwei Jahre dauernden Ausbildung, der zum angestrebten Beruf passt und
  • sie deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf Niveau A2 besitzt.

Nach der Einreise müssen die Fachkraft und der Arbeitgeber das Anerkennungsverfahren zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit für bis zu drei Jahre beantragen.

Ab Juni 2024 bringt die dritte Stufe außerdem die sogenannte Chancenkarte. Dabei handelt es sich um eine auf einem Punktesystem basierende Aufenthaltserlaubnis. Die für den Erhalt notwendige Punktezahl richtet sich unter anderem nach dem Berufsabschluss, der Berufserfahrung und den Sprachkenntnissen.

(GUE)

Foto(s): ©Adobe Stock/sodawhiskey, ©Adobe Stock/Alrika

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