Grenzen von Wettbewerbsverboten für den Gesellschafter einer GmbH

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In einer Entscheidung vom 30.11.2009 (II ZR 208/08) hat der BGH festgestellt, dass ein Wettbewerbsverbot für einen GmbH-Gesellschafter jedenfalls dann keine Wirkung mehr entfaltet, wenn er zwischen dem Zeitpunkt der Erklärung seines Austritts und der erforderlichen Umsetzung nur noch in vermögensrechtlicher Weise formal als Gesellschafter beteiligt ist, tatsächlich aber nicht mehr werbend für die Gesellschaft tätig ist.

Nach der Satzung der streitbefangenen GmbH bedurfte der Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft der Umsetzung in der Form, dass der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters entweder eingezogen oder verwertet werden musste. Insoweit hat der BGH in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zunächst festgestellt, dass der Gesellschafter in diesem Fall seine Gesellschafterstellung weder durch die Erklärung seines Austritts, noch durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Verwertung des Geschäftsanteils oder dessen Bekanntgabe verloren hat. Vielmehr bleibt der Gesellschafter formal bis zur Einziehung oder Verwertung Gesellschafter, wobei er seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben darf, als sein Interesse an der Erlangung der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist.

Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass der Gesellschafter zwar an der Gesellschaft formal noch beteiligt war, seine Mitgliedschaftsrechte jedoch eingeschränkt waren, und er auch nicht mehr werbend für die Gesellschaft tätig geworden ist.

Allerdings war in der Satzung der Gesellschaft außerdem ein umfassendes Wettbewerbsverbot für Gesellschafter vereinbart, das bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft gelten sollte. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot war dagegen nicht vereinbart.

Dieses Wettbewerbsverbot machte die Gesellschaft nun gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter für den Zeitraum nach der Erklärung des Austritts bis zum endgültigen Verlust der Gesellschafterstellung geltend.

Insoweit hat der BGH entschieden, dass bei dieser Konstellation das Wettbewerbsverbot keine Gültigkeit beanspruchen kann, wobei Prüfungsmaßstab die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit ist, die über zivilrechtlichen Generalklauseln auch in privatrechtlichen Vertragsverhältnissen berücksichtigt werden muss. Während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft sei ein an die Gesellschafterstellung geknüpftes vertragliches Wettbewerbsverbot deswegen gerechtfertigt, weil der Gesellschafter dadurch angehalten wird, den Gesellschaftszweck zu fördern und Handlungen zu unterlassen, die dessen Erreichung behindern könnten. Es solle verhindert werden, dass die Gesellschaft von innen ausgehöhlt und ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt werde.

Im vorliegenden Fall hat jedoch der ausscheidende Gesellschafter mit seiner Austrittsentscheidung, die im Übrigen auch von der GmbH akzeptiert wurde, zu erkennen gegeben, dass er sich in der Gesellschaft nicht mehr unternehmerisch betätigen und den Gesellschaftszweck nicht mehr fördern will. Er ist mit der Gesellschaft nur noch vermögensrechtlich verbunden und seine Mitgliedschaftsrechte sind entsprechend erheblich eingeschränkt.

Unter diesen Umständen dient das Beharren auf dem Wettbewerbsverbot faktisch nur dem Zweck, einen unerwünschten Mitbewerber auszuschalten. Dieser Zweck wird vom BGH missbilligt und kann nicht als alleinige Rechtfertigung für ein Wettbewerbsverbot dienen. Ohne die erforderliche Rechtfertigung verstößt jedoch ein derartiges Wettbewerbsverbot gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit) und ist daher über § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig.



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