Haftung des Geschäftsführers - Das sagen andere über uns

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... aus den Veröffentlichungen der IHK Aschaffenburg ...

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers vor dem Hintergrund der coronabedingten Insolvenzrechtsänderungen

Aschaffenburg. Am 10. September fand nach der pandemiebedingten Zwangspause wieder eine Veranstaltung aus der Vortragsreihe „Recht kompakt“ in der IHK Aschaffenburg statt. Michael Hemmerich, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Sanierungsberater aus Frankfurt am Main, referierte über das derzeit aktuelle und brisante Thema der Haftung des GmbH-Geschäftsführers und die infolge der Corona-Pandemie erlassenen Gesetzesänderungen.

Zunächst gab der Dozent einen Überblick über die Verantwortung des Geschäftsführers. Dieser ist nicht nur im Verhältnis zu Dritten, sondern auch gegenüber der Gesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung zur Rechenschaft verpflichtet. Mit Schaubildern sowie Fällen aus der Praxis verdeutlichte er die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, wie Dienstvertrag, Bestellung und Weisung zwischen den Gesellschaftsorganen. In welchen Situationen es zu einer Haftung gegenüber den unterschiedlichen Geschäftspartnern kommen kann, war ein weiterer Themenschwerpunkt. Als Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren kommt außer der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit bei einer juristischen Person auch die Überschuldung in Betracht. Die durch Corona bedingten Anpassungen führten dazu, dass die Insolvenzantragspflicht aktuell bis zum 30. September 2020 ausgesetzt war, es sei denn, dass entweder die Insolvenz nicht durch Corona bedingt war oder keine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht. Wie eine derartige Einschätzung des Unternehmens vom Geschäftsführer erfolgen kann, erörterte der Referent sehr praxisnah und ausführlich.  

Nichtsdestotrotz stand am Ende des Vortrags fest, dass trotz der gesetzlich geschaffenen Übergangsregelung sich der Geschäftsführer auch in diesen außerordentlichen Zeiten intensiv mit der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens auseinandersetzen muss. Praktische Hinweise für die Gläubiger wie zum Beispiel den erweiterten Eigentumsvorbehalt rundeten den Vortrag ab.

 

 

 

 



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