Für Arbeitgeber: Arbeitsverträge- Was gilt denn nun?

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Der Gesetzgeber in Deutschland macht es Ihnen als Arbeitgeber nicht besonders einfach. Das Arbeitsrecht ist von jeglicher Modernität und Digitalisierung abgekoppelt. Das sollten Sie immer vor Augen haben. Es gilt also, das auf Papier gedruckte Wort wie zu Gutenbergs Zeiten. Hinzu kommen zahlreiche Nachweispflichten und dann natürlich das Problem, nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer die Unterlagen auch erhalten hat. Zusammengefasst bedeutet dies für Sie als Arbeitgeber:

  • Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzufassen. 
    • Der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine schriftliche (Papier!) Version des Vertrags. 
    • Sie haben als Arbeitgeber die Pflicht (!) dem Arbeitnehmer eine schriftliche (Papier!) Version des Arbeitsvertrages auszuhändigen. 
    • Die Übergabe lassen Sie sich bestenfalls quittieren - natürlich schriftlich (Papier!). 
  • Der Arbeitsvertrag muss alle wesentlichen Dinge regeln, vgl. z.B. das Nachweisgesetz. Dies sind unter anderem:
    • Die Dauer der Probezeit.
    • Die Vergütung, ihre Höhe, und wie sie sich aufteilt, also Überstundenzuschläge, Mehrarbeitsvergütung, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen, usw.
    • Überstunden: wann fallen sie an, wann sie können sie angeordnet werden?
    • Wie kann der Vertrag gekündigt werden? Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er den Vertrag nur schriftlich (Papier!) kündigen kann. Festzuhalten ist außerdem die Kündigungsfrist und der Hinweis auf die Kündigungsschutzklage.
    • Weiterbildungsregelung: Es ist genau festzuhalten, wann der Mitarbeiter sich weiterbilden muss, sich weiterbilden darf und vor allem wer dafür bezahlt und ob das Ganze Arbeitszeit (geht) oder Freizeit (geht nur ganz eingeschränkt) ist.
    • Arbeitszeiten sind von Bereitschaftszeiten abzugrenzen, Ruhezeiten sind zu erläutern.
  • Verweise auf Betriebsvereinbarungen im Arbeitsvertrag reichen nicht mehr aus. Diese müssen schriftlich (Papier!) übergeben werden.
  • Sogenannte betriebliche Übungen, also Dinge, die man eigentlich schon immer so gemacht hat, müssen nun schriftlich festgehalten werden.

Das gilt doch nicht für jeden, oder?

Doch, es gilt für alle Unternehmen. Ausnahmen für kleine Unternehmen sind nicht vorgesehen. Jeder Arbeitsvertrag mit jedem Arbeitnehmer ist umfasst.

Aber nur Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen wurden, sind betroffen, oder?

Nein. Grundsätzlich besteht zwar kein Änderungsbedarf bei Altverträgen. Jeder Mitarbeiter kann aber verlangen, dass er entsprechend den Regelungen des NachweisG schriftlich (Papier!) informiert wird.

Wer schreibt, der bleibt

Und nicht vergessen: Immer schön ausdrucken und den Empfang des Ausgedruckten schriftlich (Papier!) quittieren. Das Papier dann bitte schön aufbewahren und nicht etwa einscannen und entsorgen. Vor den Arbeitsgerichten sind auf Anfrage stets die Originale vorzulegen.

Alles klar?

Dieser Beitrag kann natürlich nur ein Anhaltspunkt für Sie sein. Haben Sie noch Fragen rund ums Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen gerne.

Foto(s): mh anwälte


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