Hamburger Verwaltungsgericht kippt Beschränkung beim Einzelhandel

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Erfolgreicher Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen die aus der Corona-Verordnung folgende Untersagung des Betriebs von Ladengeschäften mit einer Verkaufsfläche von über 800 m²

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in einem Eilverfahren die Beschränkung für die Öffnung von Verkaufsflächen bis zu 800 m² gekippt (Beschl. v. 21.04.2020 – 3 E 1675/20).

So heißt es in dem Beschluss:

"Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (3 K 1674/20), berechtigt ist, ihr Einzelhandelsgeschäft in … in … Hamburg zu betreiben, ohne die Verkaufsfläche entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der am 20. April 2020 in Kraft getretenen Fassung (HmbGVBl. S. 217) zu reduzieren."

Das Verwaltungsgericht stellte dabei einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit fest. So heißt es weiter:

"Die getroffene Unterscheidung stellt eine unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar. Sie ist nicht geeignet und erforderlich, die mit ihr verfolgten Zwecke umzusetzen."

Das Verwaltungsgericht dabei fest, dass nicht erkennbar sei, warum größere Verkaufsflächen ein erhöhtes Risiko für ein Infektionsrisiko darstellen würden. So heißt es in den Gründen:

"Es liegt auf der Hand, dass die für alle für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen geltenden spezifischen Vorgaben auch in großflächigen Einzelhandelsgeschäften umsetzbar sind, in denen die Möglichkeiten einer physischen Distanzierung zumindest ebenso gut wie in kleineren Einrichtungen oder sogar besser als dort einzuhalten sind."

Das Verwaltungsgericht Hamburg stellt zudem einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz fest. So heißt es:

"Weiterhin verstößt § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei kann dahinstehen, ob die Ungleichbehandlung von klein- und großflächigen Einzelhandelsbetrieben anhand einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beurteilen ist oder einer reinen Willkürkontrolle unterliegt. Nach den vorstehenden Ausführungen stellt die Größe der Verkaufsfläche schon kein geeignetes Differenzierungskriterium dar, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen."

Kommentar:

Zwar hat die Freie und Hansestadt Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, aber die Entscheidung in der ersten Instanz könnte wegweisend sein, denn es in der Tat höchst fraglich, wie die Beschränkung auf 800 m² zustande gekommen ist und wie diese Beschränkung, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstellt, ein Infektionsrisiko reduzieren soll. Die Argumente des Verwaltungsgerichts sind sachlich nachvollziehbar und führen in rechtlicher Hinsicht aus, dass es mildere Mittel gebe, um das Infektionsrisiko einzudämmen. Es bleibt abzuwarten, wie das Oberverwaltungsgericht entscheidet. 

Rechtsanwalt Christian Reckling berät bundesweit betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer bei Betriebsschließungen aufgrund der Covid-19-Pandemie.


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