Hausverkauf – steuerpflichtig ?

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Vorsicht beim Hauskauf oder Verkauf!

Denn überschreitet dies die Grenze von 3 Objekten, ist eine Vermutung dafür gegeben, daß hier ein Handel mit Immobilien erfolgt und dies ist i.d.R. gewerblich  - so der Bundesfinanzhof.

So fällt dann unter Umständen nicht nur Einkommensteuer sondern auch Gewerbesteuer an. Dies gilt auch bei  zwangsweisen Veräußerungen, so führte ein Verkauf, um die drohende Zwangsversteigerung abzuwenden, zur Anwendung der 3 Objekt Grenze und zur Festsetzung von Steuern hierauf.

Der Kläger hatte erhebliche Steuerschulden beim  Finanzamt. Da er Eigentümer einiger Grundstücke war, betrieb hier das Finanzamt die Vollstreckung in diese durch Eintragung von Sicherungshypotheken.

Das Finanzamt gestattete dann zwar dem Kläger den freihändigen Verkauf der Grundstücke, so daß dieser innerhalb eines Jahres mehrere Grundstücke verkaufte und seine Schulden beglich.
Hierauf setzte das Finanzamt dann für den Verkauf plötzlich Einkommensteuer und Gewerbesteuer fest. Als Begründung führte es aus, daß dies nach der 3 Objekt Grenze gewerblicher Grundstückshandel sei.
Dies bestätigte auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung am 27.09.2012, danach liegt der Anschein eines steuerpflichtigen gewerblichen Grundstückhandels dann vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs, dies sei innerhalb von 5 Jahren gegeben, mindestens vier Objekte angeschafft und wieder veräußert werden.
Ob hierfür Gründe wie Scheidung, Versteigerung, hohe Verkaufsmöglichkeit vorlägen, sei dabei unbeachtlich.

Beachtlich seien nur erhebliche konkrete Gründe, die eine Verschlechterung der Wirtschaftlichkeit darstellen.

Nicht anwendbar ist die 3 Objekt Grenze auch  bei Immobilien, die bereits sehr lange im Besitz sind, so auch bei Immobilien, die aus einer Erbschaft stammen und dann verkauft werden.

BFH, Urteil vom 27.09.2012 Az.: III R 19/11


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