Immissionen vom Nachbargrundstück: Herabfallende Blätter von Nachbars Baum

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Immissionen vom Nachbargrundstück: Herabfallende Blätter von Nachbars Baum

Seit langer Zeit ist mehr oder weniger umstritten, wer für die Beseitigung herabfallenden Laubes, Baumzapfen, Geäst, Pollen u. Ä. verantwortlich ist. Der Eigentümer des Baumes oder der Nachbar, der den „Dreck“ nicht nur auf seinem Grundstück findet, sondern womöglich auch auf seinem Vordach, seiner Sonnenmarkise oder der Terrassenüberdachung.

Der Bundesgerichtshof hat im September 2019 einen derartigen Sachverhalt zugunsten des Baumbesitzers entschieden und damit einem betroffenen Nachbarn auferlegt, derartige „naturbedingte“ Immissionen ersatzlos hinzunehmen, zumindest sofern Grenzabstände bei der Bepflanzung eingehalten werden.

Fall:

Auf dem Nachbargrundstück stehen in einem Abstand von knapp zwei Metern zur Grundstücksgrenze mehrere rund 18 Meter hohe, gesunde Birken. Diese verlieren Blätter, Pollen, Samen und Früchte und diese Immissionen landen auch regelmäßig auf dem angrenzenden Grundstück. Dies möchte der Grundstücksbesitzer nicht länger hinnehmen und verlangt entweder die Entfernung der störenden Birken oder stattdessen eine monatliche Ersatzzahlung zumindest während der Herbstmonate, da die Bäume während dieses Zeitraums am meisten Dreck machen.

Entscheidung:

Das zunächst befasste Amtsgericht wies die Klage des genervten Nachbarn ab. In der Berufung wurde der Baumeigentümer jedoch zur Beseitigung der Birken verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat aber der Revision des Beklagten Baumeigentümers stattgegeben und das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt, sodass der Baumbesitzer weder fällen muss, noch Ersatzzahlungen leisten.

Zur Begründung führte der BGH aus, dass ein Beseitigungsanspruch voraussetze, dass der Beklagte Störer sei. Hierfür genüge nicht bereits die Eigentumsstellung am Grundstück, wovon die Einwirkung ausgehe. Vielmehr sei erforderlich festzustellen, ob es Sachgründe gäbe, dem Grundstückseigentümer die Verantwortung für die störenden Einwirkungen aufzuerlegen. Sofern Naturereignisse die Störung auslösen, sei entscheidend, ob sich die Nutzung des Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung halte. Komme es trotz Einhaltung der Abstandsgrenzen zu natürlichen Immissionen auf dem Nachbargrundstück, sei der Eigentümer hierfür regelmäßig nach dem Willen des Gesetzgebers nicht einstandspflichtig.

Folge:

Sofern einzuhaltende Abstandsflächen eingehalten wurden, muss ein Nachbar die durchaus massiven Immissionen durch Laubfall, Samenflug etc. auf seinem eigenen Grundstück u. U. durchaus entschädigungslos hinnehmen. Der Gesetzgeber wollte nicht, dass ein Grundstückseigentümer für derartige natürlichen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zahlen muss.

(vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2019, V ZR 218/18)

Tipp:

Wenn Sie sehen, dass auf dem Nachbargrundstück Baumsorten nah am Zaun gepflanzt werden, sprechen Sie mit Ihrem Nachbarn bereits zu diesem Zeitpunkt über eine mögliche Alternativlösung oder vereinbaren eine solche, damit es nach Jahren nicht zu Streitigkeiten kommt und Sie als belästigter Nachbar aufgrund dieser Entscheidung womöglich das Nachsehen haben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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