Immobilienkauf Mallorca mit GmbH Steuerfalle

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Steuerfalle in der spanischen Vermoegenssteuer durch vermoegensverwaltende GmbH durch den unmitelbaren Immobilienkauf auf Mallorca

TIPP: Vor dem Immobilienkauf auf Mallorca, Spanien, und insbesondere vor der Unterschrift des Reservierungsvertrages, sollte die Rechtsform des Immobilienerwerbs gruendlichst mit den Pro und Contras abgewogen werden, in Bezug auf Vermoegensteuer, Nichtresidentensteuer in Spanien, und Erbschaftssteuer auf Mallorca.

Seit dem das aktuelle Doppelbesteuerungsabkommen DBA zwischen Spanien und Deutschland im Jahre 2011 aktualisiert verabschiedet wurde, wurde klargestellt, durch zahlreiche Entscheidungen der DGT (spanische Aufsichtsbehoerde fuer Steuern), dass die GmbH zwar eine juristische Person ist, aber wenn diese vermoegensverwaltende GmbH keine gewerbliche Aktivitaet hat und mehr als 50% des gesamten Immobilienvermoegens auf Mallorca bzw Spanien liegt, dann ist der Gesellschafter und Anteilsinhaber in Spanien vermoegenssteuerpflichtig, wenn die Immobilie einer hoeheren Anschaffungspreis von 700.000 Euro inclusive Nebenkosten hatte.

Sollten Sie eine vermoegensverwaltende GmbH haben, die keine gewerbliche Taetigkeit ausuebt, dann sollten Sie unsere Kanzlei Legalium und Herrn RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt und spanischer Steuerberater zur Beratung kontaktieren wir stehen Ihnen mit der gesamten Immobilienkaufabwicklung von der rechtlichen Vorkontrolle und Due Diligence, Kaufvertragsvorbereitung in deutscher und spanischer Sprache, Steuervertretung, Vertretung beim Notartermin, Zahlungsabwicklung, Grunderwerbssteuerbegleichung, Grundbucheintragung und Ummeldungen von Grundsteuer, Strom, Wasser etc zur Verfuegung.

Seit dem Urteil vom Balearischen Verwaltungsgericht in Palma de Mallorca, welches im Januar 2021 veroeffentlicht wurde, gibt es eine Gestaltungsmoeglichkeit, naemlich die sogenannte Doppelstoeckigkeit, sprich die GmbH gruendet eine spanische Tochterkapitalgesellschaft und dann ist keine Vermoegenssteuer in Spanien mehr zu zahlen.

Diese Grundaussage bedarf in der Gestaltung und Umsetzung weitere Massnahme, um weitere Steuerlasten zu vermeiden.
Aus Sicht des deutschen Steuerrechts ist die “Entstrickung des Betriebsvermoegens” zu beachten und zu vermeiden und im spanischen Steuerrecht sollte die sogenannte nachteilige Sociedad patrimonial – vermoegensverwaltende Kapitalgesellschaft vermieden werden, um weitere Steuervorteile zu erlangen.

Weitere Informationen unter www.legalium.de
und
www.mallorca-legalium.de


Rechtsgrundlagen:
Art.21 DBA Spanien Deutschland (Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Spanien)

Art.5.1. LIP spanisches Vermoegenssteuergesetz

Art.20 UmwG Entstrickung und Vermeidung bei Einbringung der spanischen Immobilie in eine spanische SL (Tochtergesellschaft)




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