Keine Rückzahlungspflicht von Corona-Soforthilfen für Unternehmer!

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Es besteht keine Rückzahlungspflicht von Corona-Soforthilfen für Unternehmer an das Land. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 16.08.2022 in gleich drei Klageverfahren (Az. 20 K 7488/20; 20 K 217/21; 20 K 393/22) entschieden.

Situation

Der Bund und die Länder haben aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 Programme geschaffen, um Unternehmen und Selbstständige finanziell zu entlasten. Sie enthielten Finanzhilfen. Die Kläger im vorliegenden Fall hatten jeweils 9.000€ Soforthilfen erhalten. In einem späteren Rückmeldeverfahren hatte die Behörde dann aber die Höhe auf nur 2.000€ festgesetzt. Daher wurden 7.000€ der Soforthilfe zurückgefordert. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dieser Rückforderungsbescheid aber rechtswidrig.

Keine Rückzahlungspflicht – Rechtswidrige Abweichung von Förderpraxis

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sei für die Bewertung des Schlussbescheides die Förderpraxis des Landes NRW vom Antragsverfahrens bis zum Erlass des Bewilligungsbescheidesmaßgeblich. Der Schlussbescheid stimmt aber nicht mit der Förderpraxis aus den Bewilligungsbescheiden überein. Die Empfänger durften damals davon ausgehen, dass für den Erhalt und das Behaltendürfen der Fördermittel Umsatzausfälle aufgrund der Pandemie maßgeblich seien.

Beim Schlussbescheid wurde hingegen auf Liquiditätsengpässe abgestellt. Dieser setzt einen Verlust voraus, d.h. eine Differenz von Einnahmen und Ausgaben. Im Übrigen durfte auch die rückwirkend in Kraft getretene Richtlinie des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie vom Land NRW (31.05.2020) bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden.

Das Gericht entschied zudem, dass die ursprünglichen Bewilligungsbescheide bezüglich einer Rückzahlungspflicht missverständlich formuliert waren. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Kriterien für den Betrag der Rückzahlung angenommen wurden.

Auch nach dem Verwaltungsgericht in Köln (Urteile vom 16.09.2022, Az. 16 K 125/22; 16 K 127/22; 16 K 406/22; 16 K 412/22; 16 K 499/22; 16 K 505/22) sind die Rückzahlungsbescheide in gleich sechs Verfahren rechtswidrig. Dabei äußerte der Vorsitzende Richter „Wir haben uns in der Bundesrepublik umgeschaut“. Dies sollte ein Verweis auf die in Bayern besser geregelte Vergabe von Corona-Soforthilfen sein.

Dem schloss sich auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 23.09.2022, Az. 19 K 297/22) an.

Ausblick in die Zukunft

Es stehen noch rund 2200 weitere Klageverfahren beim Thema „Corona-Soforthilfe“ in Nordrhein-Westfalen aus. Doch die drei Klageverfahren geben wohl eine erste Richtung vor!

Wer als Unternehmer einen Rückzahlungsbescheid erhalten hat, sollte unverzüglich Widerspruch dagegen einlegen! Dabei ist aber die kurze Widerspruchsfrist bzw. kurze Klagefrist je nach Bundesland (einen Monat ab Verkündigung des Bescheides) zu beachten. Ist diese abgelaufen, so ist der jeweilige Bescheid bestandskräftig. Daraufhin kann die Behörde die Subvention nach § 49a VwVfG zurückfordern. 

Ab Bestandskraft ist aber noch die Rücknahme des Rückforderungsbescheids nach § 48 VwVfG möglich. Diese ist nach § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG innerhalb eines Jahres nach Erlangung der Kenntnis über die rücknahmebegründeten Tatsachen möglich. Die §§ 48-52 VwVfG stellen gerade Durchbrechungen der Bestandskraft eines Verwaltungsakts dar. Im Übrigen hilft daher auch das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG über die Bestandskraft eines Verwaltungsakts hinweg. 

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