Sozialversicherungspflicht bei der Entsendung polnischer Arbeitnehmer nach Deutschland

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Grundsatz: Sozialversicherungspflicht in Deutschland

Viele deutsche Unternehmen entscheiden sich, Arbeitnehmer einzusetzen, welche aus Polen kommen. Sofern diese direkt angestellt werden, ergeben sich keine sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten: Sie müssen zur deutschen Einzugsstelle angemeldet werden.

In vielen Fällen sind eingesetzte Arbeitnehmer weiterhin bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Polen angestellt. Das kann entweder durch Arbeitnehmerüberlassung oder durch den Einsatz von Werkvertragsarbeitnehmern geschehen. In diesen Fällen hat der polnische Arbeitnehmer nur einen Arbeitsvertrag mit seinem polnischen Arbeitgeber und dieser wiederum einen Vertrag mit dem deutschen Auftraggeber. Die Sozialversicherungsbeiträge hat nach deutschem wie nach polnischem Recht der Arbeitgeber abzuführen.

Das deutsche und das europäische Recht sind im ersten Schritt eindeutig: 

Sofern die Arbeit in Deutschland verrichtet wird, sind in der Regel Sozialversicherungsbeiträge zur deutschen Sozialversicherung zu leisten.

Für den deutschen Auftraggeber ist das deshalb wichtig zu wissen, weil er für den Mindestlohn als Auftraggeber wie ein Bürge haftet, falls dieser vom ausländischen Arbeitgeber nicht bezahlt wird (§ 13 MiLoG und § 14 AEntG). Bei der Arbeitnehmerüberlassung, im Baugewerbe sowie bei bestimmten Logistik-Dienstleistungen, haftet der Auftraggeber auch für die Sozialversicherungsbeiträge (§ 28 a SGB IV). 

Ausnahme: Entsendung gemäß der VO (EU) 883/2004

Die in der ganzen Europäischen Union anwendbare Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sieht eine wichtige Ausnahme vor. Danach bleiben entsandte Arbeitnehmer, welche zum Sozialversicherungssystem eines EU-Mitgliedsstaates gehören, grundsätzlich weiterhin in diesem System sozialversicherungspflichtig, sofern 

  • die Entsendung nicht mehr als 24 Monate dauert und
  • der entsandte Arbeitnehmer nicht einen andern entsandten Arbeitnehmer ersetzt.

Unabhängig davon sind aber bestimmte Mindestarbeitsbedingungen nach deutschem Recht einzuhalten, wie z. B. Mindestlöhne usw.

Nachweis: A1–Bescheinigung

In der Praxis stellt der polnische Sozialversicherungsträger ZUS für die entsandten Arbeitnehmer eine Bescheinigung nach dem in der ganzen EU gültigen Muster der sog. A1-Bescheinigung aus (früher: E 101). Damit wird bescheinigt, dass die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Den deutschen Sozialversicherungsträgern ist eine abweichende Entscheidung in fast alle Fällen untersagt, da die entsandten Arbeitnehmer weiterhin zum polnischen Sozialversicherungssystem gehören. Erst wenn Betrug oder Rechtsmissbrauch nachgewiesen wird, endet die Vermutungswirkung der A1-Bescheinigung (EuGH, Urteil vom 06.09.2018, Gz. C-527/16).

Höhe der Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland und Polen

Achtung: Dies sind nur Angaben für den Regelfall. Im Einzelfall gibt es erhebliche Zusatzbeiträge, Sonderregelungen und abweichende Versicherungspflichten. Stand: 01.01.2020


Deutschland

Polen

Krankenversicherung

15,7 % (Durchschnitt)

2,45 %

Rentenversicherung

18,6 %

19,52 % + 8 % = 27,52 %

Unfallversicherung

Individuell

Individuell

Pflegeversicherung

3,3 %

0

Umlage U 1 / U 2

individuell

0

Insolvenzgeldumlage

0,06 %

0

Arbeitslosenversicherung

2,4 %

0

Die Beiträge werden nach sehr unterschiedlichen Schlüsseln von den Arbeitgeber, den Arbeitnehmern getragen, wobei sie in den meisten Fällen zwischen diesen beiden aufgeteilt werden.

Es zeigt sich, dass die Sozialversicherung in der Regel in Polen günstiger ist, sodass mehr „Netto vom Brutto“ verbleibt. Die Erhebung der Lohnsteuer unterliegt gänzlich anderen Regelungen. Es ist dringend zu raten, anwaltlichen Rat einzuholen, bevor die deutschen Prüforgane tätig werden.


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