Kurz & Knapp: Coronavirus/Ordnungswidrigkeiten/Strafbarkeiten – was gilt es zu beachten?

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Der folgende Beitrag ist absichtlich nur eine stark verkürzte Übersicht, um einen ersten Überblick zu vermitteln. Zudem gibt es von Bundesland zu Bundesland teils abweichende Regelungen. Der Verfasser bezieht sich auf die Rechtslage in Baden-Württemberg.

1. Corona-Verordnung und Bußgeldkatalog

Verstöße gegen die „Corona-Verordnung“ des Landes Baden-Württemberg (Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) sind teilweise Ordnungswidrigkeiten, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können.

Den aktuellen Bußgeldkatalog des Landes Baden-Württemberg finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/CoronaVO_Bussgeldkatalog.pdf.

2. Straftatbestände Infektionsschutzgesetz

Auch fallen einzelne Handlungen unter den Anwendungsbereich der §§ 75 Absatz 1 (und gegebenenfalls 4 bei Fahrlässigkeit), 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, in Verbindung mit der Corona-Verordnung. Das bedeutet, dass diese Verstöße nicht bloße Ordnungswidrigkeiten, sondern Straftaten sind. Verstöße gegen die Ansammlungs- und Veranstaltungsverbote fallen beispielsweise in diese Kategorie.

3. Weitere potenzielle Strafbarkeiten

Bei Verstößen gegen das Kontaktverbot z. B. sind weitere Strafverfahren denkbar. Exemplarisch sei der Fall herausgegriffen, dass ein vom Coronavirus Infizierter, der auch davon weiß, sich durch Nichtbeachtung des Abstandsgebots der gefährlichen Körperverletzung schuldig machen kann, wenn er jemand anderen hierdurch ansteckt.

Das Virus fällt unter § 224 Absatz 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB (gesundheitsschädlicher Stoff), welches durch die Ansteckung auch „beigebracht“ wird. Der gesetzliche Strafrahmen bewegt sich hierbei im Bereich von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Verstirbt eine absichtlich angesteckte Person an COVID-19, so ist im Extremfall sogar an eine Strafbarkeit wegen Mordes zu denken.

Soviel als „Kurzüberblick“. Bleiben Sie gesund!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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