Kurz & knapp: Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

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Bei der Mandantenbetreuung fällt immer wieder auf, dass einige zwar grob wissen, was es mit Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis auf sich hat, die wichtigsten Unterschiede aber wenig bekannt sind.

Die Unterschiede für den Einzelnen sind jedoch extrem.

Im heutigen Rechtstipp greife ich daher „kurz & knapp“ in drei Punkten auf, was es mit Fahrverbot (1.) und Entzug der Fahrerlaubnis (2.) auf sich hat und worin die Unterschiede liegen (3.).

1. Was ist ein Fahrverbot?

Ein Fahrverbot bedeutet im Grunde „nur“, dass man, je nach Dauer, einen bestimmten Zeitraum (einen bis sechs Monate) über nicht fahren darf. Der Führerschein wird während des Zeitraums des Fahrverbots in amtliche Verwahrung übergeben. Anschließend erhält man den Führerschein zurück.

Ein Fahrverbot kann behördlich (vgl. § 25 StVG), aber auch gerichtlich (vgl. § 44 StGB) angeordnet werden.

2. Was ist der „Entzug der Fahrerlaubnis“?

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist deutlich schwerwiegender als ein bloßes Fahrverbot. Der Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet, dass die Fahrerlaubnis mit Rechtskraft der zu Grunde liegenden Entscheidung erlischt. Der Entzug hat die sogenannte „Sperrfrist“ zur Folge. Das bedeutet, dass für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (!) keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Der Führerschein wird eingezogen.

3. Unterschiede

Natürlich fällt direkt die Dauer auf. Ein Fahrverbot kann bis zu sechs Monaten dauern. Ein Entzug der Fahrerlaubnis hat eine Sperrfrist ab sechs Monaten bis zu fünf Jahren zur Folge.

Was jedoch nicht sofort ins Auge springt ist die Tatsache, dass im Falle des Entzugs eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden muss. 

Je nach dem zu Grunde liegenden Verstoß, der Dauer, etc. bedeutet das oft eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) und unter Umständen auch eine neue Fahrprüfung, was jeweils zu erheblichen, weiteren Kosten führt. Vom Umstand, dass der Betroffene eine erhebliche Zeit nicht wie gewohnt mobil ist, insbesondere, wenn er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, ganz zu schweigen.

Gerade berufsbedingte Vielfahrer trifft der Entzug der Fahrerlaubnis oft nicht wegen einer Straftat, sondern über das Erreichen 8-Punkte-Grenze im Fahreignungsregister („Flensburg“).

Immer wieder erlebt man als Rechtsanwalt dann leider die unglückliche Situation, dass sich gegen die einzelnen Bußgeldbescheide, mit denen die Punkte festgesetzt wurden, nicht gewehrt wurde, die Punkte somit alle Rechtskraft erlangt haben und es dann regelmäßig nicht mehr gelingen kann, den Entzug zu verhindern.

Daher sollte jeder, insbesondere wer beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, seinen Punktestand im Fahreignungsregister im Blick behalten, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Weiter ist zu betonen, dass es keine Straftat (also kein „Fahren ohne Fahrerlaubnis“) darstellt, wenn man lediglich den Führerschein nicht vorzeigen kann (zuhause vergessen, etc.). Der Führerschein ist nur ein Dokument, welches dem Nachweis der Fahrerlaubnis dient. Diesen nicht vorzeigen zu können, ist eine bloße Ordnungswidrigkeit, die mit regelmäßig 10 Euro Verwarngeld geahndet wird.

Ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis liegt nur dann vor, wenn man keine Fahrerlaubnis hat oder während eines Fahrverbots fährt. Hierbei ist auf die ebenfalls kaum bekannte, aber mögliche und schwerwiegende, Folge hinzuweisen, dass beim Fahren ohne Fahrerlaubnis im Extremfall auch das Fahrzeug eingezogen werden kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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