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Kurz und knapp 19 (Sozialrecht, Erbrecht, Strafrecht, Recht rund ums Tier)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Kein Arbeitslosengeld bei selbständiger Tätigkeit von 17 Stunden

Eine selbständige Tätigkeit von 17 Stunden pro Woche schließt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld aus, weil dann keine Beschäftigungslosigkeit im Sinne des SGB III besteht. Dies bestätigte das SG Düsseldorf, Az.: S 13 (20) AL 106/06.

§ 118 Abs. 3 S. 2 SGB III, der bisher bei selbständiger Tätigkeit ab 15 bis weniger als 18 Wochenstunden die Beschäftigungslosigkeit nicht ausschloss, wurde im Zuge der Reform des SGB III ersatzlos gestrichen.

Stimmrechtsentzug des Miterben

In einer Erbengemeinschaft besteht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Möglichkeit, einem Miterben sein Stimmrecht zu entziehen. Nach Ansicht des BGH ist der Ausschluss des Miterben gerechtfertigt, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung gefährdet wäre.

Ein zerstörtes Vertrauensverhältnis in der Erbengemeinschaft reicht aber alleine nicht aus, weil die Erbengemeinschaft nicht an ein persönliches Vertrauensverhältnis anknüpft (Az.: IV ZR 19/06).

Bemessung der Höhe eines Bußgeldes

Bei der Bemessung eines hohen Bußgeldes muss das Strafgericht die persönliche finanzielle Situation des Täters berücksichtigen und prüfen ob der im Bußgeldkatalog vorgeschriebene Betrag für ihn keine unzumutbare Härte darstellt.

Das OLG Karlsruhe erachtete die Unterschreitung des Regelsatzes bei einem Arbeitslosen für erforderlich. Das zuvor vom Amtsgericht verhängte Bußgeld hätte den Täter unangemessen belastet, so die Richter. (Az.: 1 Ss 82/06)

Tierarzt im Bereitschaftsdienst

Das Verwaltungsgericht Mainz verurteilte einen Tierarzt wegen Verletzung seiner Berufspflicht: Ein Kaninchenbesitzer hatte zwei Stunden vergeblich versucht, den Veterinär über den tierärztlichen Notfalldienst zu erreichen.

Weil der Tierarzt bereits zweimal wegen einer Berufspflichtverletzung belangt worden war, verurteilte ihn das Berufsgericht für Heilberufe zur Zahlung einer Geldbuße von 5.000 EUR. (Az.: Kf 3/06.MZ)

(WEL)


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