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LG Bonn urteilt zu irreführender Werbung eines Tantra-Massage-Studios

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Das Landgericht Bonn hat den Betreiber eines Tantra-Massage-Studios in Bonn zur Unterlassung der Werbeaussage "... - das einzige Studio in Bonn mit allen Konzessionen für Tantra und erotische Massagen!" verurteilt (LG Bonn, Urteil vom 06.04.2022, Az.: 1 O 125/21). 

Eine von dem Unterzeichner vertretene Wettbewerberin, die sowohl in Bonn als auch in Köln entsprechende Studios betreibt, war gegen die irreführende Werbung vorgegangen. 

Ihr war zunächst im Jahr 2020 aufgefallen, dass der Betreiber des Studios sich auf der von ihm betriebenen Website als "Die Nr. 1 in Bonn" und "das größte Tantra Studio in Bonn" bezeichnet hatte. Es handelt sich hierbei rechtlich um so genannte Spitzenstellungsbehauptungen, die nur dann zulässig sind, wenn sie auch zutreffen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Behauptung irreführend im Sinne von § 5 UWG. 

Da die Werbung mit den oben genannten Behauptungen in diesem Fall jedoch unzutreffend war, wurde der Betreiber des Studios zunächst außergerichtlich zur Unterlassung aufgefordert. Er gab dann auch eine Unterlassungserklärung ab. 

Nach diesem Vorgang wurde festgestellt, dass der Betreiber auf dem Portal 11880.com - es handelt sich hierbei um ein Online-Branchenbuch - ein Profil betrieb. In diesem Profil war in Bezug auf seinen Betrieb der Satz "... - das einzige Studio in Bonn mit allen Konzessionen für Tantra und erotische Massagen!" aufzufinden. 

Er wurde auch diesbezüglich zur Unterlassung aufgefordert, da die von dem Unterzeichner vertretene Studio-Betreiberin zur Zeit der Kenntniserlangung betreffend den Eintrag auf 11880.com ebenfalls über "alle Konzessionen" für den Betrieb verfügte und es zudem noch zumindest eine weitere Wettbewerberin in Bonn mit den entsprechenden behördlichen Erlaubnissen gab. 

Da der Betreiber jedoch insoweit keine Unterlassungserklärung abgegeben wollte, wurde der Anspruch gerichtlich geltend gemacht. Das Landgericht Bonn führte in der Entscheidung u.a. wie folgt aus:

..."Die gerügte Werbeaussage des Beklagten ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Ziffer 1 UWG, da das Studio jedenfalls zur entscheidenden Zeit der Abmahnung am 28.10.2020 tatsächlich nicht das einzige Studio in Bonn war, das über die erforderlichen Konzessionen in Bezug auf Tantra- bzw. Erotik-Massagen verfügte ... Hieran ändert nach Auffassung der Kammer auch weder die Behauptung des Beklagten, er habe den Dienstanbieter 11880.com nicht angewiesen, die betreffende Werbung zu schalten, noch die behauptete Kündigung des zu diesem bestehenden Vertragsverhältnisses im Juli 2020 etwas. Denn der Anspruch der Klägerin ist verschuldensunabhängig gestaltet"...

Die Entscheidung des Gerichts ist nicht überraschend und zutreffend. Es wird jedem Werbetreibenden empfohlen, seine oder ihre Werbemaßnahmen vor Veröffentlichung einer vorherigen Überprüfung zu unterziehen bzw. dies durch einen erfahrenden Berater vornehmen zu lassen. 



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