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LG Frankfurt: Sperrung von Werbeanzeigen für KFZ-Wunschkennzeichen durch Google ist rechtswidrig

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Wie das Landgericht Frankfurt in einem Eilverfahren entschied, ist die Sperrung von Google Ads - es handelt sich um Werbeanzeigen, die in der Google-Trefferliste angezeigt werden - von Unternehmen, die KFZ-Wunschkennzeichen anbieten, rechtswidrig (Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2022, Az.: 2-03 O 58/22).

Es gibt diverse Anbieter im Internet, bei denen interessierte Nutzer online KFZ-Kennzeichen bestellen können. Mitunter können bei diesen Anbieten auch so genannte "Wunschkennzeichen" reserviert und bestellt werden, also solche KFZ-Kennzeichen mit der gewünschten Buchstaben- bzw. Ziffernfolge. Anbieter von Wunschkennzeichen verfügen über ein mit den Zulassungsstellen verbundenes Interface, über das Nutzer vor der Reservierung und Bestellung prüfen können, ob das von Ihnen gewünschte Kennzeichen noch verfügbar ist.

Für die Reservierung von Wunschkennzeichen bei den Anbietern entstehen keine weiteren Kosten; es fallen lediglich bei der Behörde bestimmte Kosten an. Die Nutzer des Service zahlen also lediglich den vereinbarten Preis für den Kauf der Kennzeichen beim Anbieter. 

Google hatte lange Zeit kein Problem mit diesem Geschäftsmodell. Im Mai 2020 trat allerdings eine neue Richtlinie für Google Ads in Kraft, die die Werbung für kommerzielle Dienstleistungen, die es auch bei Behörden gibt, verbietet. Die Richtlinie lautet wie folgt:

Neue Richtlinie für staatliche Dokumente und hoheitliche Dienstleistungen

Anzeigen, in denen Dokumente bzw. Dienstleistungen beworben werden, die direkt bei staatlichen Behörden oder von diesen damit betrauten Stellen erhältlich sind, sind nicht mehr zulässig. Dazu gehört auch Werbung für die Unterstützung beim Beschaffen dieser Produkte oder Dienstleistungen. Eine "betraute Stelle" ist ein Unternehmen, das vom ursprünglichen Anbieter (dem Staat oder der Behörde) offiziell dazu ermächtigt oder ernannt wurde, bestimmte Produkte oder Dienstleistungen anstelle und im Namen der Behörde/des Staates anzubieten bzw. zu erbringen. Werbung von ermächtigten Anbietern oder Wiederverkäufern ist nicht zulässig. Die Richtlinie gilt ungeachtet des vom Werbetreibenden für das Produkt oder die Dienstleistung berechneten Preises.

Die neue Richtlinie verbietet Werbung für Dokumente oder Dienstleistungen, die den Erwerb, die Verlängerung, den Austausch oder das Einsehen von behördlichen Dokumenten oder Informationen ermöglichen, die auch direkt bei einer Behörde oder staatlich betrauten Stelle erhältlich sind.

Beispiele (keine vollständige Aufzählung): Reisepässe und andere Arten von Ausweispapieren; Nachweis eines ständigen Wohnsitzes; Nachweis des Einwanderungsstatus/der Registrierung; Führerscheine; Reisedokumente wie Visa und eTAs (Electronic Travel Authorization, ein elektronisches Verfahren zur visumfreien Einreise); Sozialversicherungsausweise; Jagd- oder Angelscheine; Waffenbesitzkarten oder Waffenscheine; Dokumente oder Informationen aus offiziellen Registern wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Militärakten

Die Richtlinie untersagt auch Werbung für die Unterstützung bei der Beantragung oder Bezahlung von staatlichen oder behördlichen Dienstleistungen, die direkt bei einer staatlichen oder damit betrauten Stelle erhältlich sind.

Beispiele (keine vollständige Aufzählung): Unterstützung bei der Beantragung von Behördenterminen oder staatlichen Leistungen; Unterstützung bei der Mitteilung von Wohnsitzänderungen; Unterstützung bei der Beantragung einer Namensänderung, nicht beanspruchter Mittel oder eines Postlagerservices; Unterstützung bei der Bezahlung von Gebühren für den Individualverkehr wie Brückenmaut oder City-Maut

Die folgenden freiberuflichen Dienstleistungen werden durch diese Richtlinie nicht eingeschränkt: Steuerberatung, Rechtsberatung, Business-to-Business- (B2B) und ähnliche Dienstleistungen, Rechtsberatung für Einwanderer mit dem Schwerpunkt auf der Beratung anstelle der Beschaffung bestimmter Reisedokumente.

(Veröffentlicht im März 2020)

Infolgedessen begann Google, die Google Ads von Wunschkennzeichen-Anbietern nicht mehr zuzulassen bzw. zu sperren, da man hier der Meinung war, der angebotene Service unterliege dieser Richtlinie.

Ein Anbieter mit Sitz in Darmstadt ging gegen die Sperrung vor und hatte mit seinem Eilantrag Erfolg:

Googles Suchmaschine muss demnach die Google Ads des Anbieters bei bestimmten Suchanfragen wieder anzeigen, ansonsten drohen Bußgelder.

Das Verhalten von Google verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, da das Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung missbrauche und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes verstoße. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da Google noch Widerspruch gegen den Beschluss einreichen kann. Das Verfahren zeigt allerdings, dass ein Vorgehen gegen den Konzern nicht von vornherein aussichtslos ist und nicht sämtliche Regelungen, die der Konzern in Bezug auf die Nutzung seiner Dienste trifft, rechtlich zulässig sind. Es ist zu erwarten, dass weitere Wettbewerber gegen eine Sperrung ihrer Anzeigen vorgehen werden. 



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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