LG Potsdam: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als Obliegenheitsverletzung und Kausalitätsgegenbeweis

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Grundsätzlich erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers Schadensersatzansprüche an den Geschädigten (Unfallgegner). Dies auch dann, wenn der Geschädigte sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Der Kfz-Haftpflichtversicherer hat nach der Erbringung solcher Leistungen Regressansprüche gegen den Halter bzw. Fahrer des Fahrzeuges, welches sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Denn das Unerlaubte Entfernens vom Unfallort stellt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar.

Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 24.5.2022 entschieden, dass derjenige, der nach nächtlicher Beschädigung eines geparkten Kraftfahrzeuges einen Zettel mit den Daten seiner Erreichbarkeit hinterlässt ebenfalls die Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Denn durch das Entfernen vom Unfallort nimmt der Fahrer billigend in Kauf, dass die erforderlichen Feststellungen am Unfallort nicht getroffen werden können.

Demjenigen, der eine Unerlaubte Entfernung vom Unfallort vorgeworfen wird, steht jedoch grundsätzlich ein Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG zu. Ein solcher Kausalitätsgegenbeweis ist dann erbracht, wenn sich das unerlaubte Entfernen vom Unfallort weder auf den Eintritt und die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Versicherung ausgewirkt hat.

Im vorliegenden Fall hatte zwar aufgrund der fehlenden Verständigung der Polizei keine Alkoholkontrolle stattfinden können, jedoch wird nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zwingend bei jedem Verkehrsunfall eine solche durchgeführt. Eine solche Alkoholkontrolle wird lediglich dann durchzuführen sein, wenn Umstände zu dem Unfall hinzutreten, die Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung bieten. Ein solcher Anhaltspunkt war bei dem vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Solange nicht ersichtlich ist, dass eine sofortige Verständigung der Polizei zu einer anderen Unfallregulierung geführt hätte, ist der Kausalitätsgegenbeweis erbracht. Denn es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Polizei nach noch am Unfallort eine Prüfung dahingehend durchführt, welche der Schäden an den jeweiligen Kraftfahrzeug von Altschäden herrühren könnten.


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