Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach dem UWG aktualisiert (Stand: 22.02.2023)

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Seit dem 01.12.2021 dürfen Verbände nur noch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen, wenn sie in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind.  


aktualisierte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände (Stand: 22.02.2023)


Über die Aktualisierung der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände hatte ich zuletzt hier berichtet:


Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach dem UWG aktualisiert (Stand: 12.01.2023)


Nach der letzten Aktualisierung sind in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nunmehr die folgenden Verbände eingetragen:


Weiterhin nicht dabei: der IDO e.V.


Über das Vorgehen des IDO - Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. hatte ich hier auf der Plattform und auf der Internetseite meiner Kanzlei in der Vergangenheit wiederholt berichtet. Der Verein hatte die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beantragt, ist laut aktualisierter Liste jedoch nach wie vor nicht eingetragen. Ob es der Verein noch auf die Liste schaffen wird, bleibt abzuwarten (Stand: 21.03.2023).


Warum bei einer Abmahnung ein Blick in die Liste lohnt


Wenn Sie eine Abmahnung von einem qualifizierten Wirtschaftsverband erhalten haben, kann es Sinn machen, einen Blick in die Liste zu werfen. Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob ein qualifizierter Wirtschaftsverband, der in die Liste eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, und zwar


  • nach Ablauf von 2 Jahren nach der Ersteintragung und danach jeweils nach Ablauf von 5 Jahren nach Abschluss der letzten Überprüfung oder
  • unabhängig von den vorgenannten Fristen, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen.


Mit anderen Worten: Nichts währt ewig. Ein qualifizierter Wirtschaftsverband, der in die Liste eingetragen ist, kann auch wieder von der Liste verschwinden.


Unbedingt beachten: Das Bundesamt für Justiz führt zwei Listen:


Mit anderen Worten: Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG nicht fündig werden, sollten Sie auch einen Blick in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG werfen. Die jeweils aktuelle Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG und der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz:


Die Gerichte können zur Überprüfung der Eintragung auffordern


Selbst wenn ein qualifizierter Wirtschaftsverband in die Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragen ist: Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel daran, ob ein qualifizierter Wirtschaftsverband der in die Liste eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen.


Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie haben eine Abmahnung erhalten?


Eine Abmahnung sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen. Beispielsweise kann eine Unterlassungsverpflichtung auch die Verpflichtung zur Beseitigung alter Inhalte umfassen. 


So ärgerlich die Kosten der Abmahnung auch sein mögen, zu einem weitaus größeren Problem kann die Verwirkung einer Vertragsstrafe werden, wenn nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungen geltend gemacht wird. In diesem Fall kann eine Vertragsstrafe in einer Größenordnung von mehreren tausend Euro drohen.


Wenn Sie also auch eine Abmahnung von einem qualifizierten Wirtschaftsverband erhalten haben und ein Angebot für eine konkrete Beratung zu der Ihnen vorliegenden Abmahnung wünschen:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.



Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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