Mietvertrag Gewerberaum – Praxistipps für Gründer!

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Mietvertrag Gewerberaum – Praxistipps für Gründer!

Jedes Unternehmen benötigt entsprechende Räumlichkeiten. Gründer haben meist noch keine eigenen Immobilien, also mieten sie welche. Da der Mietvertrag über Gewerberaum erheblich von den Regelungen des Wohnraummietvertrages abweicht und diesem keine sozialen Schranken gesetzt sind, sollte vor Vertragsunterzeichnung eine gewissenhafte Prüfung nach dem Grundsatz von Friedrich Schiller „Drum prüfe wer sich ewig bindet.“ erfolgen.

Gewerberaummietrecht vs. Wohnraummietrecht

Die Unterschiede zwischen Wohnraummietrecht und Gewerberaummietrecht sind zahlreich. Beim Wohnraummietrecht gilt der Mieter als die schwächere Partei und der Wohnraum gilt als besonders schützenswert im Hinblick auf die grundrechtliche Verankerung in Art. 14 GG. Das hat Auswirkungen auf die eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters, auf die Vereinbarungen zur Miethöhe, auf die Wirksamkeit von benachteiligenden Klauseln, auf die Umlagefähigkeit bestimmter Nebenkosten und vieles andere mehr. Andererseits eröffnen sich im Gewerbemietrecht für beide Parteien flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten. Über Inhalt und Abschluss des Mietvertrages entscheidet im Fall der Gewerberaummiete damit in gleichem Maße die Sympathie, die Marktsituation wie auch das Verhandlungsgeschick der Vertragspartner bzw. deren jeweiliger Interessenvertreter.

Definition: Wohnraum und/oder Gewerberaum?

Daher ist es immer besonders wichtig, zu wissen, ob bei einem konkreten Mietverhältnis Wohnraummietrecht oder Gewerberaummietrecht Anwendung findet. Die Abgrenzung kann jedoch unter Umständen schwierig werden, wenn die vermieteten Räume zugleich zu Wohn- und Betriebszwecken genutzt werden sollen, sog. Mischmietverhältnisse. Gerade bei Gründern und insbesondere bei Freiberuflern fällt die klare Abgrenzung des Gewerbemietrechts zum privaten Mietrecht oft nicht leicht, so dass solche Mischverhältnisse grundsätzlich problematisch sind. So gilt es zu prüfen, in welchem Bereich das Mietverhältnis seinen Schwerpunkt hat. Der Schwerpunkt bestimmt dann, ob die Vorschriften über die Wohnraummiete oder die der Geschäftsraummiete zur Anwendung kommen. Dabei soll der „wahre“ Vertragszweck maßgebend sein. Ein diesem Vertragszweck entgegenstehender vorgetäuschter Vertragszweck bleibt unbeachtlich. Ist dieser nicht feststellbar oder unklar, sollen objektive Kriterien die Richtung weisen. In erster Linie kommt es darauf an, was nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien – wie er im Vertrag festgelegt wird – den Schwerpunkt des Vertrages bilden soll. Soll also ein Wohnraum- oder Gewerberaummietverhältnis begründet werden?

Zweckentfremdung von Wohnraum kann teuer werden.

Sollte ein Wohnraum entgegen der vertraglichen Nutzung für gewerbliche Tätigkeiten genutzt werden, droht die außerordentliche fristlose Kündigung, da die Aufnahme eines Gewerbebetriebes in einem Wohnraum ohne die Zustimmung des Vermieters die Rechte des Vermieters erheblich verletzt. Man spricht in diesem Fall von einer Zweckentfremdung durch den Mieter.

Überdies drohen ordnungsrechtliche Sanktionen: In Zeiten immer knapper werdenden Wohnraums haben die Städte und Kommunen ihre Bußgelder teilweise drastisch erhöht. Wird dem Vermieter eine Zweckentfremdung seiner Mietsache bekannt, wird er diese schnellstens unterbinden wollen, um seine Haftung zu vermeiden, und da ist die außerordentliche fristlose Kündigung meist das Mittel der Wahl.

Vertragslaufzeit im Gewerbemietrecht: endlos?

Vermieter und Mieter können die Vertragslaufzeit weitgehend frei festlegen. Für Gewerbemieträume werden jedoch im Interesse beider Vertragsparteien häufiger Mietverträge über eine längere Zeit geschlossen: Der Vermieter kann so einen häufigen Mieterwechsel vermeiden, der Mieter wiederum will sich damit seinen Standortvorteil sichern. Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist eine Beendigung vor Ablauf der vorbestimmten Zeit nur schwer möglich. Bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gewerberaummietvertrag kann jedoch zum Ende eines jeden Quartals ohne Angabe eines Grundes unter Einhaltung der Kündigungsfrist (regelmäßig 6 Monate) gekündigt werden. Die Vor- und Nachteile beider Regelungsmöglichkeiten sollten frühzeitig abgewogen werden. Gemeinsam mit einem Berater können die verschiedenen Konzepte zu bedarfsgerechten, flexiblen Regelungen besprochen werden. Soll der Mietvertrag ein vorbestimmtes Ende haben, so ist die Formvorschrift des § 550 BGB zu berücksichtigen. Diese Vorschrift ordnet für Zeitmietverträge zwingend die Schriftform an. Wird bei Vertragsabschluss hiergegen verstoßen, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Wer trägt Rechte und Pflichten beim Gewerbemietvertrag?

Im Hinblick auf die gesetzlichen Mängelrechte können diese durch beide Vertragspartner einvernehmlich ausgeschlossen werden. Mit den sogenannten „Dach-und-Fach-Klauseln“ kann es sogar noch einen Schritt weiter gehen: Dem Mieter kann vertraglich die Pflicht auferlegt werden, für die Instandsetzung und Instandhaltung des Gewerberaumes verantwortlich zu sein. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, macht sich der Mieter gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig. Dies hat die Rechtsprechung dann als zulässig angesehen, wenn dem Mieter im Gegenzug weitreichende Rechte ähnlich eines Eigentümers eingeräumt werden.

Wenn der Mieter durch den Vermieter also z.B. das Recht eingeräumt bekommt, erhebliche bauliche Veränderungen nach seinen eigenen, für den Gewerbebetrieb vorteilhaften Wünschen vorzunehmen, dann kann er grundsätzlich auch dazu verpflichtet werden, diese wirtschaftlich zu unterhalten. Gleichzeitig ist es möglich, von der gesetzlichen Verpflichtung des Mieters, die von ihm vorgenommenen baulichen Maßnahmen bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder auszubauen, durch Vertrag abzuweichen.

Achtung: Mietrückstand!

Anders als im Wohnraummietrecht genießt der Mieter von Gewerberaum keinen besonderen Schutz, da dieser unter sozialen Gesichtspunkten nicht geboten ist. Dies hat letztendlich auch zur Folge, dass dem Mieter grundsätzlich auch schon bei Rückstand von weniger als einer Monatsmiete gekündigt werden kann. Dies geht jedenfalls nach der Rechtsprechung dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalles hinzukommen, die die Interessen des Vermieters gegenüber jenen des Mieters überwiegen lassen. Denkbar sind nach dem Bundesgerichtshof eine geringe Kreditwürdigkeit des Mieters oder eine kritische finanzielle Situation des Vermieters, die durch den Mietrückstand herbeigeführt wurde oder sie verschlimmert hat.

Für alle Fragen rund um das Thema „Gewerbemietraum und Existenzgründung“ steht Ihnen Rechtsanwalt Fabian Bagusche LL.M. (Köln/Paris 1) gern zur Verfügung.



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