Minderung des Werklohnes bei Verdacht verborgen gebliebener Mängel

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Grundsätzlich kann der Besteller eines Werkes keine Minderung des Werklohnes für sich beanspruchen, wenn der Unternehmer im Wege der Nacherfüllung vorhandene Mängel beseitigt.

Ein Anspruch nach erfolgter Nachbesserung auf Minderung ist gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 278 BGB aber dann gegeben, wenn der Verkaufswert des Hauses durch den früheren nunmehr behobenen Mangel beeinflusst wird. Bei Bauwerken entsteht ein geringerer Verkaufswert dadurch, dass auf dem Immobilienmarkt bei einem großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden oder des geringeren Vertrauens in die Qualität des Gebäudes eine dem Preis beeinflussende Neigung gegen den Erwerb und damit eine schlechtere Verwertbarkeit des Gebäudegrundstücks besteht

Diese Voraussetzungen liegen insbesondere dann vor, wenn die Mängel im Bereich der Hauskonstruktion vorlagen und eine hundert prozentige Prüfung nicht möglich ist. Hierzu gehört insbesondere die Feuchtigkeitsabdichtung im Kellerbereich, aber auch der Dachbereich, wenn dort Undichtigkeiten aufgetreten sind, die erhebliche Sanierungsarbeiten erforderlich gemacht haben (OLG Stuttgart, 08.02.2011, Az.: 12 U 74/10; OLG Hamm, 10.05.2010, Az.: 17 U 92/09).

Wolfgang Schlumberger

Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht


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