Mit Krankmeldung gedroht: fristlose Kündigung wirksam!

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Wenn es zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden Streit gibt, ergibt oft ein Wort das andere. Zum Beispiel wenn der Arbeitgeber einen Urlaubswunsch nicht erfüllt oder sonst einem Wunsch nicht nachkommt, kommt es durchaus vor, dass man sich als Arbeitnehmer*in dazu hinreißen lässt, laut zu äußern: „Dann lasse ich mich eben krankschreiben.“

Das ist allerdings keine gute Idee. Denn dem Arbeitgeber in dieser Form zu drohen, kann eine wirksame fristlose Kündigung nach sich ziehen – auch wenn man später tatsächlich erkrankt. So entschied u.a. das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.7.2020, Az.: 8 Sa 430/19).

Drohung mit Krankmeldung

Vor dem LAG Rheinland-Pfalz stritten ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, die der Arbeitgeber ausgesprochen hatte.

Einer seiner Arbeitnehmer hatte ihm angedroht, sich krank zu melden. Denn der Arbeitgeber hatte ihn wegen unterschiedlicher Differenzen zunächst für den 13. und 14. Mai 2019 von seiner Arbeitspflicht freigestellt. In einem Telefonat am 13. Mai 2019 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in dem es eigentlich um eine Aufhebung des Arbeitsvertrages ging, hatte der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter dann jedoch aufgefordert „am Arbeitsplatz zu einem Abstimmungsgespräch zu erscheinen“. Die Antwort des Arbeitnehmers lautete, er könne ja noch krank werden.

Diese Ankündigung war für den Arbeitgeber Grund genug, dem Mitarbeiter noch am selben Tag eine fristlose Kündigung per Boten zuzustellen. Wegen „Stress“ ließ sich der gekündigte Mitarbeiter ebenfalls am gleichen Tag für die kommenden vier Tage als arbeitsunfähig krankschreiben.

Drohung mit Krankmeldung: wichtiger Grund

Akzeptieren konnte der Mitarbeiter die Kündigung außerdem nicht: er erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung – zunächst erfolglos vor dem Arbeitsgericht (ArbG), im Berufungsverfahren auch erfolglos vor dem Landesarbeitsgericht.

Beide Gerichte kamen in diesem Fall letztlich zu dem Ergebnis, dass die „Ankündigung einer Erkrankung in gesunder Zeit“ ein wichtiger Grund für eine „Kündigung aus wichtigem Grund“ gem. § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – also ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung – sein kann.

Eine solche Androhung sei geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundlegend zu erschüttern. Damit sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen, auch nicht für die Dauer einer Kündigungsfrist von einigen Wochen oder Monaten – so die Richter vor dem Arbeitsgericht.

Und auch die Richter des LAG kamen zu keinem anderen Ergebnis: mit seiner Androhung habe der Arbeitnehmer hier versucht, den Arbeitgeber zu erpressen und dazu zu bewegen, die Anweisung „kommen Sie für ein Abstimmungsgespräch zu Ihrem Arbeitsplatz“ zu widerrufen. Dieses Verhalten sei eine rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel und in dieser Form ein wichtiger Grund für eine Kündigung im Sinne des § 626 BGB. Eine Abmahnung und das Einhalten einer Kündigungsfrist seien hier nicht notwendig gewesen.  

Spätere Erkrankung irrelevant – auch keine Rechtfertigung

Und auch die Tatsache, dass der Mitarbeiter in der Folge tatsächlich erkrankte und dafür ein ärztliches Attest vorlegen konnte, änderte an der Beurteilung der Richter nichts. Denn einerseits war der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der eigentlichen Drohung gesund. Andererseits – so die Richter – ist allein die Drohung mit einem solchen Verhalten eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.

Und nicht zuletzt sei die Drohung auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Anweisung des Arbeitgebers, am Arbeitsplatz zu erscheinen, möglicherweise nicht rechtmäßig war. Denn auch eine unrechtmäßige Maßnahme des Arbeitgebers „rechtfertigt“ keine Drohung seitens des Arbeitnehmers.  

Drohen mit Krankmeldung – keine gute Idee!

Dieses Urteil zeigt ganz aktuell – und im Einklang mit älterer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) –, dass das Drohen mit einer Krankmeldung gegenüber dem Arbeitgeber keine gute Idee für Arbeitnehmer*innen ist.

Denn eine solche Drohung ist ein „wichtiger Grund“, der im Sinne des § 626 BGB zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund – also zu einer fristlosen Kündigung – führen kann.

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