Mitgliederversammlung im Verein: Reicht eine E-Mail als Einladung?

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Zur Mitgliederversammlung eines Vereins müssen alle Mitglieder schriftlich eingeladen werden. Dies muss in der Vereinssatzung verankert sein. Ob die Einladung dann per Brief oder per E-Mail erfolgt, entscheidet der Vereinsvorstand. Eine E-Mail als Einladung ist vereinsrechtlich genauso zulässig wie ein Brief. Einzig wichtiger Aspekt beim Versand der Einladung ist, ob auch alle Mitglieder erreicht werden. Denkbar ist deshalb auch eine Mischform: Wer möchte, kann unkompliziert per E-Mail eingeladen werden – wer einen Brief bevorzugt, wird schriftlich eingeladen.

In einem aktuellen Urteil bestätigte das OLG Hamm diese Regelung im Vereinsrecht (Az. 27 W 104/15, Urteil v. 24.09.2015). Wichtig bei der Einladung ist, dass sie in Schriftform erfolgt (Post oder E-Mail) und dass aus der Einladung eindeutig hervorgeht, wann und wo die Mitgliederversammlung abgehalten wird – außerdem, wie die Tagesordnungspunkte lauten. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Vorstand diese Einladung persönlich unterschreibt, denn seine Unterschrift ist für den Zweck des Schreibens nicht relevant.

Wenn Sie kurz vor einer Vereinsgründung stehen, wenn Sie Ihre Vereinssatzung aktualisieren wollen, wenn Sie wissen wollen, ob und wie weit Sie als Vereinsvorstand persönlich haften oder wenn Sie noch andere Fragen zum Vereinsrecht haben, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Samir Talic. Er ist in unserer Kanzlei in Stuttgart Ihr erfahrener Ansprechpartner für alle Fragen und Anliegen zum Vereinsrecht. Vereinbaren Sie einen Termin.


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