Niessbrauch Spanien Immobilienkauf Mallorca

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Niessbrauch Spanien bei Schenkung Immobilienkauf Erbschaft

Fuer jeden Immobilienkauf in Spanien gilt das spanische Immobilienrecht, da die Immobilie in Spanien belegen ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Immobilienkäufer in Deutschland lebt oder die deutsche oder Schweizer Nationalitaet.

Deshalb gilt auch fuer Niessbrauchsbestellung (lebenslanges Nutzungsrecht) beim Immobilienkauf das spanische Immobilienrecht.
Gleichwohl ob Sie die Immobilie auf Mallorca oder Teneriffa oder Gran Canaria erwerben, es gilt der Art.467 des spanischen Zivilgesetzbuches, der das Niessbrauchsrecht als Teil des spanischen Immobilienrechts regelt.

Begruendung eines Niessbrauchsrecht: Nur in notarieller Urkunde mit anschliessender Eintragung im Grundbuch.

Vorteil des Niessbrauchsrecht fuer den Beguenstigen: Lebenslanges Nutzungsrecht der spanischen Immobilie und beim Ableben keine Erbschaftssteuer auf Mallorca.

Nachteil des Niessbrauchsrechtes fuer den Berechtigten: Bei Vermietung Abschreibung des Niessbrauchsrechtes gering; Instandhaltungskosten (Schoenheitsreparaturen, Laufende Steuerpflichten (Grundsteuer, Nichtresidentensteuer 210)

Jede Niessbrauchsgestaltung ist durch RA D.Luickhardt zu beraten, vorzubereiten und durchzufuehren, da es verschiedenste Detailregelungen gibt.

Das Niessbrauchsrecht kann auch einer Schenkung entstehen oder bei einer Erbschaft nach spanischem Erbrecht, wo der Ehegatte als gesetzliche Erbe, auf ein Drittel des Nachlasses ein Niessbrauchsrecht erhaelt.

Das Niessbrauchsrecht erlischt normalerweise durch Tod, aber es kann auch vereinbart werden, dass es durch Zeitablauf oder Verzicht erloescht.
Hier ergeben sich interessante Moeglichkeiten der Nachlassplanung durch Weitergabe des Niessbrauchsrechts an Erben.

 Abogado RA D.Luickhardt und sein Legalium Team beraten und begleiten Ihren Immobilienkauf – Schenkung in ganz Spanien, insbesondere auf Mallorca und Teneriffa.



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