Öffentliche Beiträge in der Umlegung

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Für bebaubare Grundstücke werden vielfältige öffentliche Abgaben erhoben, so etwa Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Straße sowie Beiträge für den Anschluss an die Wasserversorgung bzw. die Herstellung der Entwässerungseinrichtung.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn das Grundstück, für das ein derartiger Bescheid ergeht, in einem Umlegungsgebiet liegt. Denn in diesem Fall kann eine Beitragspflicht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht entstehen. Solange nämlich Grundstücke der Umlegungsmasse angehören, fehlt es trotz der Möglichkeit der Inspruchnahme der Straße oder der Entwässerungseinrichtung an dem für die Entstehung des Beitrages erforderlichen grundstücksbezogenen Vorteil. Durch das Umlegungsverfahren wird die Dauerhaftigkeit des Bestandes der Grundstücke in Frage gestellt. Es handelt sich bei solchen Grundstücken nach der Formulierung des Gerichts praktisch um „sterbende Grundstücke“, für die sich aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung kein auf Dauer angelegter Vorteil ergibt.

Der Beitragsanspruch entsteht grundsätzlich erst nach Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes, die zur Entstehung neuer Grundstücke führt, oder nach rechtsverbindlicher Aufhebung des Umlegungsbeschlusses, die den vorherigen Grundstücken ihre Rechtsbeständigkeit zurückgibt.

Liegt ein herangezogenes Grundstück in einem (ehemaligen) Umlegungsgebiet, ist daher neben den sonstigen Rechtmäßigkeitsanforderungen der Beitragserhebung stets zu prüfen, ob der Beitrag überhaupt bereits entstanden ist. Wird nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt, wird auch ein eventuell rechtswidriger Beitragsbescheid bestandskräftig, so dass der Beitrag zu zahlen ist, selbst wenn der Beitragsanspruch tatsächlich noch nicht entstanden sein sollte.

Daher sollte ggf. zumindest fristwahrend Widerspruch eingelegt und kompetenter Rechtsrat eingeholt werden.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwarz, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Koblenz


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